Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des BFH für die AdV nach Einlegung der NZB - keine AdV nach Verwerfung der NZB
Leitsatz (NV)
1. Der BFH ist Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, sobald die Nichtzulassungsbeschwerde bei ihm anhängig ist (vgl. auch BFH-Beschluß vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, so können die die Aussetzung der Vollziehung begründenden ,,ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts" oder eine ,,unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte" (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht mehr bestehen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463).
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Fundstellen
Haufe-Index 417701 |
BFH/NV 1991, 829 |
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