Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für NZB oder Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Für den Antrag auf PKH für NZB oder Revision besteht beim BFH kein Vertretungszwang. Es ist unschädlich, wenn der StPfl. den Antrag beim FG anbringt.

2. Der mittellose StPfl. ist bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag unverschuldet verhindert, Rechtsmittel einzulegen. Nach Bewilligung von PKH ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er in der Rechtsmittelfrist den PKH-Antrag gestellt und die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO vorgelegt oder unter Bezugnahme auf eine früher vorgelegte Erklärung versichert hat, daß die Verhältnisse unverändert sind.

3. Der Prüfung der Erfolgsaussichten durch den BFH ist das geeignete Rechtsmittel zugrunde zu legen. Die Auffassung des StPfl., welches Rechtsmittel einzulegen sei, beschränkt die Prüfung nicht.

4. Welches Maß an Begründung ein PKH- Antrag in der Revisionsinstanz enthalten muß, wird von den Senaten des BFH unterschiedlich beurteilt und bleibt unentschieden.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Kläger (Kläger) legte beim beklagten Finanzamt (FA) Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 ein. Die den Einspruch zurückweisende Entscheidung wurde dem Kläger am 23. September 1994 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit einem an das FA gerichteten Schreiben vom 22. Oktober 1994 wandte sich der Kläger gegen den Inhalt der Einspruchsentscheidung. Das Schreiben ging per Telefax am 22. Oktober 1994, einem Samstag, beim FA X ein, das es an das (beklagte) FA weiterleitete, wo es den Eingangsstempel des 25. Oktober 1994 (Dienstag) erhielt. Mit Schreiben vom 3. November 1994 teilte das FA dies dem Kläger mit und führte weiter aus, die Einspruchsentscheidung sei mit Ablauf des 24. Oktober 1994 bestandskräftig geworden.

Mit einem am 8. Dezember 1994 wiederum beim FA X eingegangenen Telefax, das an das Finanzgericht (FG) weitergeleitet worden und dort am 9. Dezember 1994 eingegangen ist, erhob der Kläger Klage und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung führte er u. a. aus, er habe wegen einer Operation die Klagefrist nicht einhalten können.

Nach Ergehen eines klageabweisenden Gerichtsbescheides beantragte der Kläger mündliche Verhandlung und lehnte den Vorsitzenden, der im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79 a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einzelrichter entschieden hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das FG entschied, das Ablehnungsgesuch sei unbegründet. Der Kläger focht den Beschluß nicht an. Zwei weitere Ablehnungsgesuche verwarf der Vorsitzende als unzulässig. Die Beschwerden gegen diese Beschlüsse wurden vom erkennenden Senat mit Beschlüssen vom 27. Dezember 1995 V B 116/95 und V B 117/95 als unzulässig verworfen.

Den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren PKH zu bewilligen, lehnte das FG ab. Der Beschluß wurde nicht angefochten. Einen erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH lehnte das FG ebenfalls ab. Die Beschwerde verwarf der erkennende Senat mit Beschluß vom 27. Dezember 1995 V B 115/95 als unzulässig.

Den Antrag des Klägers, die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide auszusetzen, lehnte das FG ab. Die Beschwerde verwarf der erkennende Senat mit Beschluß vom 27. Dezember 1995 V B 123/95 als unzulässig.

Das FG wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, daß der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten habe.

Der an das FA gerichtete Schriftsatz vom 22. Oktober 1994 stelle inhaltlich keine Klageerhebung dar. Selbst wenn das Gericht zugunsten des Klägers von einer Klageerhebung ausgehe, sei diese Klage verspätet eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er den verspäteten Eingang beim FA durch Verwendung einer unzutreffenden Telefaxnummer verschuldet habe. Das Verschulden sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schriftsatz vom 22. Oktober 1994 vom FA X nicht noch am 24. Oktober 1994 dem (beklagten) FA übermittelt worden sei. Das FA X habe aus diesem Schriftsatz nicht erkennen können, daß eine fristgebundene Klage erhoben werden sollte.

Wiedereinsetzung könne dem Kläger auch nicht mit Rücksicht auf seine Klageschrift vom 8. Dezember 1994 gewährt werden. Der Kläger sei nicht aus gesundheitlichen Gründen ohne Verschulden verhindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Da er innerhalb dieser Frist einen an das FA gerichteten Schriftsatz (vom 22. Oktober 1994) verfaßt und per Telefax abgesendet habe, müsse er auch in der Lage gewesen sein, eine Klageschrift an das FA oder das Gericht zu schicken.

Der Kläger legte selbst mit Telefax vom 19. Oktober 1995 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Außerdem beantragte er, ihm PKH zu gewähren.

I. Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, die Verfahren V S 11/95 und V B 122/95 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (§§ 121, 73 Abs. 1 Satz 1 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf PKH ist zulässig.

1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß der Kläger sich nicht durch eine der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Personen hat vertreten lassen. Der Vertretungszwang entfällt für alle Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, also auch für den Antrag auf PKH (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, m. w. N.).

2. Es ist für die Zulässigkeit des Antrags unerheblich, daß der Kläger den Antrag auf PKH bei dem für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen FG angebracht hat, obwohl Prozeßgericht für das Rechtsmittelverfahren i. S. des § 117 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) der BFH ist. Denn was für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO) oder der Revision (§ 120 Abs. 1 FGO) gilt, muß auch für das sich auf eines dieser Rechtsmittel beziehende PKH-Gesuch Rechtens sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1994 VIII S 1/94, BFH/NV 1995, 92; vom 13. Juli 1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10, unter 3. a).

III. Der Antrag auf PKH ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Diese Voraussetzungen sind bei der gebotenen summarischen Betrachtung vorliegend nicht gegeben. Die beantragte PKH kann deshalb nicht bewilligt werden.

1. An der Erfolgsaussicht fehlt es allerdings nicht schon deshalb, weil die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung des Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) unzulässig ist und die Fristen für die Einlegung von Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgelaufen sind.

a) Der mittellose Beteiligte wird in der Regel bis zur Entscheidung über seinen PKH- Antrag als jemand angesehen, der ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert ist (vgl. BFH- Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, m. w. N.). Sofern PKH bewilligt wird, müßte dem Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 92, m. w. N.). Es bestünde dann die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

b) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt allerdings voraus, daß der Antragsteller beim Rechtsmittelgericht innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung der PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 10, m. w. N.). Eine Bezugnahme auf die im vorhergehenden Verfahren abgegebene Erklärung (i. S. des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) reicht aus, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Hinweis auf diese Erklärung versichert, daß die Verhältnisse unverändert sind (BFH-Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62).

Ob der Kläger im vorliegenden Verfahren diesen Voraussetzungen hinreichend nachgekommen ist, läßt der Senat unentschieden; denn der Antrag auf Gewährung von PKH ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil für keines der in Betracht kommenden Rechtsmittel Erfolgsaussichten bestehen.

2. Der gemäß § 118 ZPO von dem Prozeßgericht vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten ist in der Rechtsmittelinstanz das Rechtsmittel zugrunde zu legen, das geeignet ist, zu der vom Antragsteller erkennbar erstrebten revisionsrechtlichen Überprüfung des FG-Urteils zu führen. Das sind, weil das FG die Revision nicht zugelassen hat, im vorliegenden Fall die zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß § 116 Abs. 1 FGO sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO (Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG). Die Auffassung des Klägers, bei dem einzulegenden Rechtsmittel handele es sich um die Nichtzulassungsbeschwerde, beschränkt die Prüfungspflicht nicht. Eine entsprechende Reduzierung der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten würde dem Zweck des PKH-Verfahrens zuwiderlaufen, der dahin geht, dem unbemittelten Bürger eine sachgerechte Rechtsverfolgung zu ermöglichen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 338).

3. Wird in der Revisionsinstanz ein PKH- Antrag für ein Rechtsmittelverfahren von dem nicht postulationsfähigen Antragsteller selbst eingereicht, so ist streitig, welches Maß an Begründung dieser Antrag enthalten muß, d. h. ob der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellen muß (so BFH-Beschlüsse vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179; vom 13. Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450; vom 4. April 1995 X S 2/95, BFH/NV 1995, 1009; vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64) oder ob an den nicht vertretenen mittellosen Antragsteller solche Begründungsanforderungen nicht gestellt werden dürfen und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Amts wegen anhand der Vorentscheidung und gegebenenfalls des Protokolls über die mündliche Verhandlung zu überprüfen sind (so BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366, und in BFH/NV 1991, 338; vom 5. April 1994 IV S 7/93, BFH/NV 1995, 31). Diese Streitfrage bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil sich hinreichende Gründe für den Erfolg eines Rechtsmittels weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem Akteninhalt ergeben.

4. Eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich bei summarischer Prüfung nicht ergibt, daß wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift schlüssig gerügt werden können.

Der Kläger hat diesbezüglich geltend gemacht, der Einzelrichter des FG hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen. Er -- der Kläger -- habe gegen den Richter Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gestellt. Der Richter sei deshalb befangen gewesen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein wesentlicher Verfahrensmangel. Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO muß gerügt werden, bei der Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind jedoch als unbegründet zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen worden.

5. Die Rechtsverfolgung durch eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht erfolgversprechend. Als Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO kommen nach dem Vorbringen des Klägers sowie nach dem Akteninhalt nur Verfahrensmängel im Sinne der Nummer 3 dieser Vorschrift in Betracht. Ein solcher Verfahrensmangel ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht erkennbar.

a) Der Kläger macht geltend, ihm sei durch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das rechtliche Gehör verweigert worden. Es kann dahinstehen, ob in diesem Vorbringen die Rüge eines Verfahrensmangels oder die eines inhaltlichen Fehlers liegt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 26. Februar 1970 IV B 93/69, BFHE 99, 6, BStBl II 1970, 545; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 26). Denn jedenfalls ist ein Rechtsverstoß des FG nicht erkennbar. Das FG hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf gestützt, der Kläger habe das Telefax vom 22. Oktober 1994, sofern dieses überhaupt als Klageschrift angesehen werden könne, schuldhaft an ein falsches FA geschickt. Im übrigen mache das Abfassen und Absenden dieses Schreibens ersichtlich, daß der Kläger nicht durch Krankheit gehindert gewesen sei, innerhalb der Klagefrist eine Klageschrift einzureichen. Diese Erwägungen des FG begegnen keinen Bedenken.

Da das FG wegen Versäumung der Klagefrist die Klage durch Prozeßurteil abweisen mußte, konnte es sich mit dem Vorbringen des Klägers zur Rechtsmäßigkeit der Steuerbescheide nicht befassen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt -- entgegen der Ansicht des Klägers -- insoweit nicht vor. Das gleiche gilt für die Auffassung des Klägers, ihm sei durch Verneinung der Erfolgsaussichten im Beschluß des FG über die PKH sowie durch den Ausspruch der Klageabweisung im Gerichtsbescheid das rechtliche Gehör versagt worden.

b) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Verfahrensanträge hat das FG -- wie sich aus seinem Urteil sowie dem Sitzungsprotokoll ergibt -- bei summarischer Betrachtung rechtsfehlerfrei beschieden. So hat das FG es zutreffend abgelehnt,

-- die mündliche Verhandlung einzustellen, denn gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO muß, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden,

-- das Verfahren bis zur Bewilligung von PKH auszusetzen, denn das FG hatte durch unangefochtenen Beschluß die Bewilligung von PKH abgelehnt,

-- das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen oder die mündliche Verhandlung zu vertagen, denn der Kläger hatte, wie das FG im Urteil zutreffend näher ausführt, hinreichend Zeit, sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten und Akteneinsicht zu nehmen.

6. Die Entscheidung über den Antrag auf PKH ergeht gerichtsgebührenfrei.

IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG hätte sich der Kläger bei der Einlegung der Beschwerde zum BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Darauf wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Die ohne eine solche Vertretung eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie war mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421237

BFH/NV 1996, 633

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