Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Wenn der BFH die Nichtzulassungs beschwerde zurückgewiesen hat, kann es nicht mehr zu einem Verfahren in der Hauptsache kommen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der damit bestandskräftig gewordenen Steuerbescheide können nicht mehr bestehen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide ist abzulehnen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2, § 121 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) -- Rechtsanwälte, die in GbR (Sozietät) beruflich verbunden sind -- begehrt Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer bescheide für 1983, 1985 und 1986. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) hatte darin den Abzug von Vorsteuerbeträgen für den Erwerb von Kraftfahrzeugen und von Einrichtungsgegenständen für die Beratungszimmer ihrer Gesellschafter nicht zugelassen, weil nicht die Klägerin, sondern ihre Gesellschafter Leistungsempfänger gewesen seien. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanz gericht (FG) durch Urteil vom 1. Februar 1993 ab. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte am 3. August 1993 bei dem FA Aussetzung der Vollziehung der bezeichneten Umsatzsteuerfestsetzungen in Höhe der streitbefangenen Vorsteuerbeträge. Dies lehnte das FA durch Verfügung vom 28. September 1993 ab.

Mit dem beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellten Antrag verfolgt sie ihr Begehren auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1983, 1985 und 1986 weiter. Zur Begründung bezieht sie sich -- sinngemäß -- auf ihr Vorbringen im Klageverfahren.

 

Entscheidungsgründe

Der beim BFH gestellte Antrag auf Aus setzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 i. V. m. § 121 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat keinen Erfolg.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage zurückgewiesen. Damit kann es zu keinem Hauptsacheverfahren mehr kommen. Die Steuerbescheide, deren Vollziehung ausgesetzt werden soll, sind mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde unanfechtbar. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 FGO) bestehen somit nicht mehr (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 69 Rz. 91 m. w. N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 398

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