Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge von Verfahrensfehlern

 

Leitsatz (NV)

Die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen.

1. Grundsätzliche Bedeutung

Die Beschwerde ist in diesem Punkte unzulässig, weil der Kläger nicht, wie § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorschreibt, die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ,,dargelegt" hat. Die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Der Kläger hätte vielmehr ausführen müssen, worin seines Erachtens die grundsätzliche Bedeutung liegt (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierfür genügt nicht sein Hinweis, daß der Reitsport mittlerweile ein Volkssport geworden sei, es infolgedessen auch mehr vermietete Reithallen gebe und deshalb kein Anlaß bestehe, Reithallen im Sachwertverfahren statt im Ertragswertverfahren zu bewerten. Der Kläger ist damit weder auf die Rechtsfrage konkret eingegangen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; vom 19. Januar 1988 VII B 154/87, BFH/NV 1988, 508), noch hat er irgendeinen Grund angegeben, weshalb die Streitsache grundsätzlich bedeutsam sei (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Zudem ist sein Vorbringen unschlüssig: Die behauptete Tatsache, daß der Reitsport mittlerweile ein Volkssport geworden ist, rechtfertigt nicht den Schluß, es seien am 1. Januar 1984 mehr Reithallen vermietet gewesen als bisher.

2. Verfahrensmangel

Auch in diesem Punkte ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift nicht den Verfahrensmangel ,,bezeichnet" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), d. h. nicht die Tatsachen angeführt, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Dazu hätte gehört, daß der Kläger darlegt,

a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig war,

b) welche Beweise zu welchen Beweisthemen das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat,

c) warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Verzicht des Rügerechts, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozeßordnung),

d) warum die Beweiserhebung sich jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung als erforderlich hätte aufdrängen müssen,

e) inwieweit die als Unterlassung gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können.

In der Beschwerdeschrift des Klägers fehlen Ausführungen zumindest zu den unter c), d) und e) genannten Voraussetzungen. Der Kläger hat weder behauptet noch vorgetragen, im FG-Verfahren einen Beweisantrag gestellt zu haben, ferner hat er nicht dargelegt, warum sich die Beweiserhebung dem FG hätte aufdrängen müssen. Schließlich hat er nicht dargelegt, inwiefern das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen könnte und eine Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422964

BFH/NV 1990, 576

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