Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung; Feststellung verrechenbarer Werbungskostenüberschüsse bei einer Immobilien-KG

 

Leitsatz (NV)

Klagen einzelne Gesellschafter einer Immobilien-KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegen die nur sie betreffende Feststellung der verrechenbaren Werbungskostenüberschüsse nach §§ 15a, 21 Abs. 1 Satz 2 EStG, so sind nur die KG, gegebenenfalls auch der Treuhandkommanditist, nicht aber die übrigen Gesellschafter beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3; EStG §§ 15a, 21 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger ist über eine Treuhandkommanditistin an der F Fonds Verwaltungen GmbH & Co. Objekt X KG (KG) beteiligt, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ für die KG für das Streitjahr 1985 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in dem es den Werbungskostenüberschuß auf rd. 2,7 Mio.DM feststellte und auf die mehr als 340 Beteiligten verteilte. Auf den Kläger entfiel dabei ein Werbungskostenüberschuß von 16321 DM, von denen das FA 6011 DM als nach § 21 Abs. 1 Satz 2, § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verrechenbar feststellte. Den Einspruch der KG und des Klägers wies das FA zurück. Über die Klage, mit der der Kläger u.a. geltend macht, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 15a EStG seien verfassungswidrig, hat das FG noch nicht entschieden. Es hat zunächst mit dem angefochtenen Beschluß die KG sowie sämtliche übrigen Beteiligten gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Verfahren beigeladen. Dagegen wenden sich die Gesellschafter (Beigeladenen - mit Ausnahme der KG -) mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Sie beantragen, den Beiladungsbeschluß ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, die Beiladung für alle Gesellschafter mit Ausnahme der Gesellschafter X (Nr. 121) und Y (Nr. 325) - für die das FA ebenfalls verrechenbare Verluste festgestellt hat - aufzuheben.

Das FA hat keinen Antrag gestellt und keine Gegenäußerung abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 15, 40, 41, 52a, b, d, f, h, 139, 227, 231, 233, 269, 288, 296, 324 sind unzulässig. Der als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Steuerberater hat für diese Beschwerdeführer trotz einer mit Ausschlußfrist versehenen Aufforderung des Gerichts keine Vollmachten vorgelegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind insoweit dem Prozeßbevollmächtigten aufzuerlegen, weil er die Beschwerden erhoben hat, ohne Vollmacht vorzulegen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).

2. a) Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Beiladungsbeschlusses, soweit er sie betrifft. Wie der erkennende Senat zwischenzeitlich in den Urteilen vom 8. August 1989 IX R 118/86 (BFH/NV 1990, 781) und vom 11. Dezember 1990 IX R 106/88 (BFH/NV 1991, 604) entschieden hat, sind bei einem Rechtsstreit um die Feststellung des verrechenbaren Werbungskostenüberschusses nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 15a EStG, der nur einzelnze Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft betrifft, die übrigen Gesellschafter nicht notwendig beizuladen. Sie sind auch nicht einfach beizuladen (§ 60 Abs. 1 FGO), denn sie sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von dem Rechtsstreit betroffen. Entsprechendes gilt für Beteiligte, die nur über einen Treuhandkommanditisten an einer Personengesellschaft beteiligt sind. Beizuladen ist nur die Kommanditgesellschaft selbst.

Soweit einzelne Zurechnungsträger über einen Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sind, ist außerdem der Treuhandkommanditist beizuladen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1990 IX R 48/85, BFH/NV 1991, 51). Dies gilt auch bei einem Rechtsstreit um die Höhe des nur verrechenbaren Werbungskostenüberschusses, weil der Treuhandkommanditist als Gesellschafter der KG durch die Entscheidung des Gerichts betroffen ist und die Entscheidung ihm gegenüber und dem Treugeber gegenüber nur einheitlich erfolgen kann.

Danach war im Streitfall die Beiladung der Beschwerdeführer nicht erforderlich. Der Beiladungsbeschluß ist insoweit aufzuheben.

b) Bestehen bleibt dagegen die Beiladung der KG, die keine Beschwerde eingelegt hat und außerdem die Beiladung derjenigen Beteiligten, deren Beschwerde unzulässig ist (oben 1.). Insoweit muß das Finanzgericht (FG) die Beiladung von Amts wegen aufheben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Anm. 76). Das FG wird außerdem die Treuhandkommanditistin nach § 60 Abs. 3 FGO beizuladen haben.

c) Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens derjenigen Beschwerdeführer, deren Beschwerde Erfolg hat, bedarf es nicht, weil insoweit Kosten nicht angefallen sind (Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der erfolgreichen Beschwerdeführer sind entsprechend § 139 Abs. 4 FGO der Staatskasse aufzuerlegen. Es entspricht in Fällen, in denen ein Beschwerdegegner - wie im Streitfall - fehlt, weil weder das FA noch der Kläger beantragt haben, die Beschwerdeführer beizuladen oder ihre Beschwerden zurückzuweisen, der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse und nicht einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten trotz des Obsiegens der Beschwerdeführer abzusehen (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239, und vom 29. Juli 1987 VIII B 203/86, BFH/NV 1988, 101).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419145

BFH/NV 1994, 482

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