Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag nach § 68 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Ist während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ein Änderungsbescheid ergangen, so muß dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch einen entsprechenden Antrag zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 115

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1994 III B 287/90, BFH/NV 1995, 244; vom 7. August 1991 X B 223/90, BFH/NV 1991, 834, und vom 29. September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380) hätte der Änderungsbescheid vom 19. Juli 1995 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch einen entsprechenden Antrag zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden müssen. Das ist nicht geschehen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) liegen nicht vor.

Ferner enthält die Begründung der Beschwerde keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423446

BFH/NV 1996, 237

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