Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbliebene Ladung eines zweiten Klägers kein Verfahrensfehler, wenn der erste Kläger bevollmächtigt war

 

Leitsatz (NV)

1. Wird einer von zwei Klägern nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, so liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs vor, wenn er den anderen Kläger zur Prozeßführung bevollmächtigt hatte.

2. Nicht ordnungsgemäße Vertretung eines Beteiligten (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO) kann nur durch zulassungsfreie Revision, nicht aber durch Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die beiden Kläger waren Partner einer Steuerberatungskanzlei. Sie wandten sich gegen die Nichtanerkennung einer Rückstellung für drohende Verluste. Sie hatten für einen Teil der Anschaffungskosten der Praxis eine Rückstellung wegen drohender Verluste gebildet. Der Kläger zu 2 hatte den Kläger zu 1 zu allen Prozeßhandlungen bevollmächtigt. Zur mündlichen Verhandlung lud das FG nur den Kläger zu 1 und dessen Prozeßbevollmächtigten. Die Kläger fochten das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Nichtzulassungsbeschwerde an. Sie stützten sich auf fehlendes rechtliches Gehör, da der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung Wesentliches hätte vorbringen können.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt worden, jedoch nicht begründet. Sie war zurückzuweisen.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.

a) Es kann dahinstehen, ob die Kläger die Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Ladung des Klägers zu 2 formgerecht gerügt haben. Daran bestehen Zweifel, da die Kläger nicht vorgetragen haben, was der Kläger zu 2 bei Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Der Vortrag, er habe Wesentliches vortragen können, enthält keine konkreten Angaben über den nach Auffassung der Kläger verhinderten Vortrag (vgl. Beschluß des Bundesfinanzgerichts - BFH - vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409 m.w.N.).

Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Der Kläger zu 2 hat durch die in den Akten des FG enthaltene Vollmacht vom 20. August 1992 den Kläger zu 1 zu allen das Verfahren betreffenden Prozeßhandlungen bevollmächtigt. Unter diesen Umständen wäre eine persönliche Ladungs des Klägers zu 2 allenfalls erforderlich gewesen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen beider Kläger angeordnet hätte (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 141 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Das war nicht der Fall, so daß eine an den Kläger zu 1 als den Bevollmächtigten des Klägers zu 2 gerichtete Ladung den verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprach (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Tz. 2).

b) Auf die ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zu 2 i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO kommt es nicht an. Wäre der Kläger zu 2 nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), so konnte dieser Mangel nur mit einer zulassungsfreien Revsion, nicht aber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679 m.w.N.). Eine auf nicht ordnungsgemäße Vertretung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde wäre nicht statthaft.

2. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, daß auch auf einen Geschäftswert/Praxiswert eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann, wenn eine Fehlmaßnahme vorliegt oder sich der Teilwert nach dem Erwerb unter die Anschaffungskosten vermindert hat (BFH-Urteil vom 13. April 1983 I R 63/79, BFHE 138, 541, BStBl II 1983, 667). Es ist kein Anlaß ersichtlich, diese Rechtsfrage erneut höchstrichterlich zu klären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419595

BFH/NV 1994, 800

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