Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegungserfordernisse zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur hinreichenden Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht i.S. einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung darzutun. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus.
  2. Die Divergenzrüge erfordert eine die behauptete Abweichung erkennbarmachende Gegenüberstellung von einander widersprechenden Rechtssätzen.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ―BFH― zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht hinreichend dargelegt. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 2. Mai 2002 VI B 158/99, BFH/NV 2002, 1051, unter 2.) noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1046) noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts (FG) aus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 55). Erforderlich ist die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht i.S. einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; vom 24. Juli 2002 III B 54/02, BFH/NV 2002, 1488).

Daran fehlt es vorliegend; denn die Kläger rügen lediglich die nach ihrer Ansicht unter Beachtung der zitierten BFH-Rechtsprechung unzutreffende Beurteilung des maßgebenden Veranlassungszusammenhangs.

Ebenso haben die Kläger die gerügte Abweichung von den BFH-Entscheidungen vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213), vom 23. Oktober 1984 IX R 48/80 (BFHE 143, 313, BStBl II 1985, 453) und vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) nicht durch Gegenüberstellung von einander widersprechenden Rechtssätzen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932; in BFH/NV 2002, 1046; vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311) hinreichend dargetan.

2. Für die hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Tatsachenwürdigung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

In derartigen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41).

3. Vielmehr setzen die Kläger ihre eigene Wertung der Gegebenheiten an Stelle des FG und machen unter Hinweis auf eine abweichende BFH-Rechtsprechung "unzutreffende Schlussfolgerung"(en) des FG, also dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, geltend. Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 IX B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

 

Fundstellen

Haufe-Index 892744

BFH/NV 2003, 495

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