Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Wohneigentumsförderung auf Inlandswohnungen

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, ob die Beschränkung der Förderung nach §10 e EStG auf im Inland belegene Wohnungen gegen EG-Recht verstößt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Zur Vorlagepflicht von FG und BFH.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10e; EGVtr Art. 7, 48, 59, 177 (jetzt Art. 234 EG)

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Ebenso wie für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift nicht ausreicht (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842), entbindet auch die Behauptung eines Verstoßes einer innerstaatlichen Norm gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht nicht von einer näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage (BFH-Beschluß vom 15. Februar 1995 VII B 100/94, BFH/NV 1995, 829).

Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt. Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.

Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie -- wie im Streitfall die Frage, ob die Beschränkung der Förderung nach §10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Anschaffung und Herstellung von im Inland belegenen Wohnungen gegen Gemeinschaftsrecht verstößt -- offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (z. B. BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 9, m. w. N.).

Der Bereich der direkten Steuern als solcher fällt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (z. B. Urteile vom 14. Februar 1995 Rs. C-279/93, EuGHE I 1995, 225; vom 11. August 1995 Rs. C-80/94, Der Betrieb 1995, 2147; vom 27. Juni 1996 Rs. C-107/94, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1996, 2921).

Die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote gebieten nach der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die direkten Steuern grundsätzlich keine Gleichbehandlung zwischen den in einem Mitgliedstaat ansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen, weil sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Lage und des Familienstandes objektive Unterschiede bestehen (z. B. EuGH in NJW 1996, 2921, Rdnr. 41, m. w. N.). Bei einer Steuervergünstigung, die Gebietsfremden nicht gewährt wird, kann eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des Vertrages angesehen werden, wenn der Gebietsfremde (beschränkt Steuerpflichtige) die Gesamtheit oder praktisch die Gesamtheit seiner Einkünfte in dem Mitgliedstaat erzielt und die an seine persönliche Lage und seinen Familienstand geknüpften steuerlichen Vergünstigungen, wie sie auch der Wohnsitzstaat gewährt und deren Berücksichtigung nach internationalem Recht auch (nur) dem Wohnsitzstaat obliegen, deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Steuerpflichtige im Wohnsitzstaat keine oder nicht ausreichend hohe Einkünfte erzielt (vgl. z. B. EuGH in NJW 1996, 2921, 2923, m. w. N.).

Abgesehen davon, daß die Abzugsbeträge des §10 e EStG weder Erwerbsaufwendungen noch notwendige Privataufwendungen betreffen, sondern eine -- inzwischen durch das Eigenheimzulagengesetz vom 30. Januar 1996 dem Vorbild der Investitionszulagen entsprechend auch als Zulage ausbezahlte -- Subvention in Form einer Steuervergünstigung bilden, liegt eine im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) unzulässige -- unmittelbare oder mittelbare -- Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht vor. Denn die Steuervergünstigung nach §10 e EStG knüpft weder an die Staatsangehörigkeit noch an den Wohnsitz des Steuerpflichtigen an. Die Förderung erhält nicht nur jeder unbeschränkt Steuerpflichtige, sondern auch jeder beschränkt Steuerpflichtige, der im Inland eine Wohnung erwirbt, die er zu eigenen Wohnzwecken nutzt, weil die Begünstigung nicht davon abhängt, daß der Steuerpflichtige in der Wohnung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. §1 Abs. 1 EStG) hat (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815; vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).

Die Inanspruchnahme der Vergünstigung ist des weiteren nicht von der Staatsangehörigkeit oder der Niederlassung des Veräußerers abhängig, so daß auch Art. 59 EGV offensichtlich nicht berührt ist.

Das FG war als erstinstanzliches Gericht nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 177 EGV einzuholen. Schon deshalb ist die Unterlassung der Vorlage kein Verfahrensfehler (BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 829).

Eine Zulassung der Revision ist auch nicht allein deshalb geboten, um eine Vorlage an den EuGH zu ermöglichen. Voraussetzung für die Zulassung wäre auch hier zunächst die vom Rechtsmittelgericht zu treffende Entscheidung, daß die Vorlage einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung des EuGH geboten ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1993 2 BvR 1725/88, NJW 1994, 2017; BFH in BFHE 1995, 829). Dies ist aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67482

BFH/NV 1998, 1091

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