Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verfahrensmängel bei fehlerhafter Beweiswürdigung oder unrichtiger materiell-rechtlicher Beurteilung durch das FG; Keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, wenn das fachkundige FA keine Beweisanträge stellt

 

Leitsatz (NV)

  1. Mit der Behauptung, das FG habe fehlerhaft bei der Qualifizierung eines Mischbetriebes als zulagenbegünstigter Betrieb bestimmte Ausgangsrechnungen dem Bereich des Recyclings zugeordnet, wird lediglich ein nicht zur Zulassung der Revision führender materiell-rechtlicher Fehler, sei es aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, sei es aufgrund unrichtiger rechtlicher Würdigung, behauptet.
  2. Soll der Verfahrensmangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht bezeichnet werden, so muss die Beschwerde u.a. vortragen, welche bestimmten Beweismittel das FG noch hätte erheben müssen, inwieweit sich nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG diesem über die bereits ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen hinaus eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen und weshalb schließlich das fachkundige Finanzamt nicht von sich aus die aus seiner Sicht gebotenen konkreten Beweisanträge gestellt hat.
 

Normenkette

InvZulG 1993 § 3 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe fehlerhaft die Ausgangsrechnungen dem Bereich des Recyclings zugeordnet, wird lediglich ein nicht zur Zulassung der Revision führender materiell-rechtlicher Fehler, sei es aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668), sei es aufgrund unrichtiger rechtlicher Würdigung, behauptet.

Soweit der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) meint, das FG hätte ermitteln müssen, warum es sich bei den einzelnen Umsätzen um Recycling handeln solle, obwohl diese zumeist Leistungsbeschreibungen enthielten, die dem Bereich der Dienstleistung näher seien als dem Bereich der Verarbeitung von Materialien, fehlt sowohl die genaue Angabe, welche bestimmten Beweismittel noch hätten erhoben werden müssen, als auch der erforderliche Vortrag, inwieweit sich nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG diesem über die bereits ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen hinaus eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53) und weshalb das fachkundige FA schließlich nicht von sich aus die aus seiner Sicht gebotenen konkreten Beweisanträge gestellt hat.

Auch mit der weiteren Rüge, es sei ungeklärt geblieben, warum sich die mit einer Tätigkeit im verarbeitenden Gewerbe verbundene Herstellung von Produkten nicht in einer Veräußerung derselben dokumentiere, wird lediglich eine unzutreffende Würdigung dieser Belege durch das FG behauptet.

Das FA hat schließlich auch insoweit nicht dargetan, weshalb es aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten drei Belegordner nicht konkrete Beanstandungen vorgetragen und von sich aus ordnungsgemäße und geeignete Beweisanträge gestellt hat (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510250

BFH/NV 2001, 202

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