Leitsatz (redaktionell)

Die Einschaltung eines sog. Zwischenmieters erlaubt bei der Prüfung des Vorsteuerabzugsanspruchs des Wohnungseigentümers den Rückschluß auf unangemessene Gestaltung der Vermietungsverhältnisse (§ 42 AO 1977), wenn für die Zwischenvermietung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

 

Orientierungssatz

1. Aussetzung der Vollziehung: Die Einschaltung eines Zwischenmieters bei der Vermietung nur einer im Rahmen eines Bauherrenmodells erworbenen Wohnung kann ein Gestaltungsmißbrauch i.S. von § 42 AO 1977 sein, wenn bereits mit einer Vermietungsgesellschaft ein Vermietungsvertrag und Garantievertrag abgeschlossen worden ist (vgl. BFH-Rechtsprechung sowie Ausführungen zu den Zwischenmietvertragsmotiven: Arbeitsvereinfachung, Sicherung regelmäßiger Mieteinnahmen, Umgehung des Mieterschutzes).

2. Verfahrensrechtlich liegt zwar bei Geltendmachung des § 42 AO 1977 (Gestaltungsmißbrauch) die Feststellungslast beim FA; eine Vermutung für Rechtsmißbrauch besteht allgemein nicht. Gleichwohl können einige Sachverhaltsgruppen (hier: Einschaltung sog. Zwischenvermieter) nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung im Hinblick auf bestimmte wiederkehrende Rechtsgestaltungen zur Vermutung der Steuerumgehung führen, wenn für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen. Die Vermutung beläßt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit darzulegen, weshalb sein Fall abweichend von der Regel zu beurteilen sei (vgl. BFH-Rechtsprechung).

3. Ein etwaiger Mangel in der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das FG kann im nachfolgenden Beschwerdeverfahren beim BFH geheilt werden (vgl. Literatur).

4. Parallelentscheidung: BFH, 4.8.1987, V B 20/87, NV.

5. Parallelentscheidung: BFH, 4.8.1987, V B 18/87, NV.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 1; AO 1977 § 42; UStG 1980 § 15 Abs. 2-3; FGO § 132; GG Art. 103 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 04.08.1987 - V B 16/87 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132276

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