Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für NZB; Darstellung des Streitverhältnisses

 

Leitsatz (NV)

Auch von dem (zunächst) auf sich gestellten Rechtsmittelführer muß verlangt werden, daß er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt. Hierfür muß der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise den Sachverhalt darlegen, aus dem er die seinen Antrag stützenden rechtlichen Schlußfolgerungen zieht.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Für die Durchführung des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahrens wegen Einkommensteuer 1985 bis 1987 begehrte der Antragsteller beim FG, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm einen Prozeßvertreter beizuordnen.

Das FG hat den Antrag mit Beschluß vom 15. November 1994 mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.

Gleichzeitig mit der Beschwerde beantragte er, ihm PKH für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihm einen Prozeßvertreter beizuordnen. Dem Antrag war weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die insoweit gleichrangige Versicherung über den Fortbestand der im PKH-Verfahren vor dem FG bereits abgegebenen Erklärung beigefügt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat sich der Beteiligte der dafür vorgesehenen Vordrucke zu bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

1. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, daß der Antragsteller sich nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozeßgericht für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen das Urteil des FG zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG).

2. Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

An der Erfolgsaussicht fehlt es nicht bereits deshalb, weil der Antragsteller bei der Einlegung der Beschwerde nicht i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre. Der mittellose Beteiligte wird grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen (vgl. BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728 m. w. N. der Rechtsprechung). Der Prozeßbeteiligte muß aber alles in seinen Kräften stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 8. August 1990 X S 18/90, BFH/NV 1991, 185, und vom 22. Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336). Das ist nur dann der Fall, wenn der Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist sein PKH-Gesuch zusammen mit den nach § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 1991 VII S 15/91, BFH/NV 1992, 263, und vom 29. Oktober 1991 VIII S 15/90, BFH/NV 1992, 623). Auch von dem (zunächst) auf sich gestellten Rechtsmittelführer muß u. a. verlangt werden, daß er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu BFH in BFH/NV 1991, 185; vom 10. März 1992 XI S 1--2/92, BFH/NV 1992, 543). Das Gericht muß aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Rz. 14). Hierfür muß der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise den Sachverhalt darlegen, aus dem er die seinen Antrag stützenden rechtlichen Schlußfolgerungen zieht.

Mit dem Beschwerdeverfahren, für dessen Durchführung der Antragsteller vorliegend PKH begehrt, will der Antragsteller erreichen, daß ihm unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses des FG PKH für das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1985 bis 1987 bewilligt wird. Der Antragsteller hätte deshalb zumindest in laien hafter Weise substantiierte Anhaltspunkte vortragen müssen, die eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten seiner Klage erlauben. Dies ist hier weder im Rahmen des PKH-Antrags vor dem FG noch des vorliegenden Antrags auf PKH für das Beschwerdeverfahren geschehen.

Abgesehen von

-- nicht näher konkretisierten Vorwürfen, er sei durch Unfähigkeit, Willkür, erpresserische Manipulation des FA in einem neben Umsatzsteuer nur Einkommensteuer 1980 bis 1984 betreffenden Strafverfahren zum Sozialhilfempfänger gemacht worden,

-- dem nicht substantiierten Hinweis auf Mißstände in anderen Verfahren vor dem FG, anderen Gerichten und dem FA,

-- dem Hinweis, die Aussagen einer Sachbearbeiterin des FA und seiner, des Klägers, früheren Mitarbeiterin, seien notwendig um -- nicht näher erläuterte -- Zusammenhänge aufzuklären,

ergeben sich aus dem Antrag keine konkreten Anhaltspunkte, die bei summarischer Prüfung die Annahme rechtfertigten, nach Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Prozeßvertreters könnte die Beschwerde, wenn sie von einem fachkundigen Vertreter des Antragstellers begründet würde, Erfolg haben.

Im übrigen hat die Klage auch nach Aktenlage keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat kann dabei offenlassen, ob er sich der Rechtsauffassung des FG anschließen könnte, das Schreiben des Antragstellers vom 5. Juni 1991 könne nicht als Klage ausgelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 1992 hat der Antragsteller erklärt, es gehe ihm darum, daß die Beurteilung durch eine frühere Sachbearbeiterin des FA in früheren Jahren "weiterhin als rechtens angesehen" werde. Um weiter darlegen zu können, wodurch die angefochtenen Entscheidungen ihn in seinen Rechten verletzten, bedürfe es der Durcharbeitung aller Akten durch einen Steuerberater. "Falsch an der Veranlagung" sei "jedenfalls die steuerliche Berücksichtigung der privaten Kfz-Nutzung in Höhe von mehr als 10 v. H. und die Nichtberücksichtigung der km-Pauschale von 42 Pf., die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 7 b oder § 10 e des Einkommensteuergesetzes) sowie die Schätzung 1987, die nur wegen der Nichtunterstützung des FA bei der Abgabe der Steuererklärung 1987 zustande gekommen sei und der Ansatz der betrieblichen Telefonkosten 1986".

Das FA hat in der Einspruchsentscheidung dem Antrag des Antragstellers entsprochen und für die Streitjahre 1985 und 1986 die private Mitbenutzung des betrieblichen Fahrzeugs nur noch mit 10 v. H. der erklärten Kfz-Aufwendungen berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, in welcher Hinsicht eine km-Pauschale von 42 Pf. von Bedeutung sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Hinsichtlich des vom FA anhand von Erfahrungswerten geschätzten Anteils der betrieblichen bzw. privaten Telefonkosten hat er ebensowenig wie zur Höhe der "Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung" auch nur in laienhafter Weise Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage erlaubten. Nichts anderes gilt für den nicht näher substantiierten Hinweis auf die steuerliche Behandlung in früheren Veranlagungszeiträumen durch eine andere Sachbearbeiterin des FA. Im übrigen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der früheren Rechtsauffassung (z. B. Senatsurteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, 881). Was die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 1987 anbelangt, ist eine Überprüfung schon deshalb nicht möglich, weil der Antragsteller seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachgekommen ist. Bei einer im PKH-Verfahren auf die summarische Überprüfung der Sachdarstellung des Antragstellers und der vorhandenen Unterlagen beschränkten Überprüfung hat die Klage danach keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Des weiteren hat der Antragsteller auch nicht -- wie erforderlich (vgl. hierzu z. B. BFH-Beschlüsse in BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62, und in BFH/NV 1991, 336) -- bis zum Ablauf der Beschwerdefrist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt oder unter Bezugnahme auf seine frühere Erklärung versichert, daß die Verhältnisse sich nicht geändert haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420682

BFH/NV 1995, 1009

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