Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen des Verfahrens nach § 69 FGO ist eine die Anordnung von Sicherheitsleistung rechtfertigende Erschwerung der Vollziehung grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn ein späteres Leistungsgebot in einem Mitgliedstaat der EG zu vollstrecken wäre. Dies gilt nicht, wenn mit diesem Staat ein Abkommen zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs in Abgabensachen besteht, welches eine Vollstreckung unter gleichen Bedingungen wie im Inland gewährleistet (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. August 1970 V R 102/67, BFHE 100, 291, BStBl II 1971, 1).

 

Normenkette

FGO § 69

 

Fundstellen

Haufe-Index 72056

BStBl II 1977, 351

BFHE 121, 297

BFHE 1977, 297

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