Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Eine Entscheidung in Streitigkeiten über Kosten i.S. des Art. 1 Nr.4 BFHEntlG liegt auch vor, wenn das FG dem vollmachtlosen Prozeßvertreter die Kosten des Verfahrens im Rahmen eines Einstellungsbeschlusses nach Klagerücknahme auferlegt hat.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) stellte das bei ihm anhängige Verfahren nach Rücknahme der Klage ein und erlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf, weil er ohne Prozeßvollmacht aufgetreten sei.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Kostenentscheidung erhobene Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr.4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Soweit das FG im Rahmen des Einstellungsbeschlusses dem Beschwerdeführer die Kosten persönlich auferlegt hat, hat es eine derartige Entscheidung in Streitigkeiten über Kosten getroffen (siehe aus jüngerer Zeit den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22.Februar 1991 V B 8/91, BFH/NV 1991, 762).

Die Kostenentscheidung des erkennenden Senats beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423114

BFH/NV 1993, 259

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