Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.

[1] § 150 eingefügt durch Jahressteuergesetz 1997. Für die Erbschaftsteuer erstmals anzuwenden auf Erwerbe nach dem 31. 12. 1995.

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