(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

 

1.

den Betriebsteil,

 

2.

die Betriebswohnungen,

 

3.

den Wohnteil.

 

(2) 1Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). 2§ 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.

 

(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.

 

(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.

[1] § 141 eingefügt durch Jahressteuergesetz 1997. für die Erbschaftsteuer erstmals anzuwenden auf Erwerbe nach dem 31. 12. 1995.

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