(1) 1Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. 2Die Bücher sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen.

 

(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden

 

1.

bei den Kürzungen nach § 1:

 

a)

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind,

 

b)

die Art der Herstellung des Gegenstandes oder die Art der Werkleistung in Berlin (West),

 

c)

der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und der Tag der Werkleistung an den Berliner Unternehmer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet oder verarbeitet hat,

 

d)

die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6,

 

e)

der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs und Anschrift,

 

f)

der Tag der Versendung oder der Beförderung des gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Versendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),

 

g)

die Zeit, während der die vermieteten oder verpachteten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative oder Mischbänder von Synchronfassungen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet worden sind, unter Hinweis auf die darüber ausgestellte Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers (§ 9 Abs. 2),

 

h)

in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote,

 

i)

in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert,

 

j)

das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rechnungsdurchschrift,

 

k)

in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Entgelt zu mindern ist;

 

2.

bei der Kürzung nach § 1a:

 

a)

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, die in die westdeutsche Betriebsstätte verbracht worden sind,

 

b)

die Art der Herstellung der Gegenstände in einer Betriebsstätte in Berlin (West),

 

c)

der Tag, an dem die Gegenstände in der westdeutschen Betriebsstätte eingegangen sind,

 

d)

der Verwendungszweck,

 

e)

das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung,

 

f)

in den Fällen des § 1a Abs. 2 die Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote,

 

g)

in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert,

 

h)

in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Verrechnungsentgelt zu mindern ist.

 

3. (weggefallen)

 

(3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.

[1] § 10 Abs. 2 geändert durch Art. 4 des Steueränderungsgesetzes 1991, ab 1.7.1991 in Kraft. .

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