1 Systematische Einordnung

Bei der Verrechnungspreisbestimmung ("Verrechnungspreise") stellt sich die Frage nach dem Bestehen von Bandbreiten. Auch bei Geschäften mit fremden Dritten verlangen Unternehmen häufig keine einheitlichen Preise. Bei grenzüberschreitenden konzerninternen Sachverhalten kommen weitere Gründe für das Entstehen von Bandbreiten hinzu. Hiermit ist aus der Perspektive der Stpfl. die Frage verbunden, ob alle Werte innerhalb der Bandbreite verwendet werden können, ohne dass es zu einer Preisanpassung kommt. Aus Sicht der Finanzverwaltung stellt sich die Frage, wie eine Bandbreite sinnvoll eingeschränkt werden kann. Anderenfalls müsste sie jeden Verrechnungspreis anerkennen, der sich innerhalb der Bandbreite bewegt. Dies erscheint insbesondere in den Fällen als problematisch, in denen die Bandbreite aufgrund von Unsicherheiten bei der Verrechnungspreisbestimmung entsteht. Der Gesetzgeber hat dies in der ab VZ 2022 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3a AStG anerkannt.[1]

[1] Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz. v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.

2 Inhalt

2.1 Gründe für die Entstehung von Bandbreiten

Die Eingrenzung des Verrechnungspreises auf einen allein zulässigen Wert ist i. d. R. nicht möglich, weil sich häufig auch für einheitliche Produkte auf einheitlichen Märkten unterschiedliche Preise bilden. Dies widerspricht dem Leitbild des vollkommenen Markts, auf dem sich durch Ausgleich von Angebot und Nachfrage ein einheitlicher Preis bildet. Allerdings überrascht dies nicht, denn das Modell des vollkommenen Markts setzt eine Reihe von Prämissen voraus, die in der Realität regelmäßig nicht erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für die unterstellte (vollkommene) Markttransparenz sowie das Fehlen von Präferenzen. Hierbei kommt dem Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters große Bedeutung zu. Einem solchen Geschäftsleiter steht immer ein – mehr oder weniger großer – Entscheidungs- und Ermessensspielraum offen, sodass schon aus diesem Grund kein einheitlicher Preis entstehen kann.

2.2 Bestimmung der Bandbreite

Eine Bandbreite setzt die Bestimmung sowohl einer Unter- als auch einer Obergrenze von zulässigen Werten voraus. Diese Aufgabe obliegt der Finanzverwaltung, nicht dem Stpfl. Er muss seinen Verrechnungspreis bestimmen und darlegen, warum er diesen für fremdvergleichskonform hält. Hierzu kann es sinnvoll sein, zunächst die gesamte Bandbreite zu bestimmen, um zu gewährleisten, dass der verwendete Verrechnungspreis in dieser Bandbreite liegt. Denkbar ist es auch, dass ein Verrechnungspreis vereinbart wird, der nach Auffassung der Beteiligten offensichtlich innerhalb der Bandbreite liegt, sodass die exakte Bestimmung der Bandbreite nicht geboten ist. Die exakte Ermittlung dieses Intervalls wird sich in vielen Fällen als sehr schwierig erweisen. Allerdings ermöglicht das Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und insbesondere seine Verdoppelung eine Eingrenzung dieser Bandbreite.

Die Finanzverwaltung[1] folgt dieser Bandbreitenbetrachtung und trifft Regelungen zu deren Eingrenzung. Danach soll zunächst geprüft werden, ob für einen Wert eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für die anderen Werte. Wenn ja, ist dieser Wert – ggf. unter Berücksichtigung von Anpassungsrechnungen – für die Besteuerung heranzuziehen. Existieren mehrere Werte mit dem gleichen Anschein auf Richtigkeit, will die Finanzverwaltung die entstehende Bandbreite nur dann berücksichtigen, wenn eine uneingeschränkte Vergleichbarkeit der Geschäftsbedingungen besteht. Sofern die von der Finanzverwaltung genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, werden die Werte regelmäßig nicht Bestandteil der Bandbreite sein. Vielmehr ist die hinreichende Vergleichbarkeit ein Kriterium, um die Bandbreite einzugrenzen. Insoweit geht es nicht um die Ausnutzung der Bandbreite möglicher Werte, sondern um die Frage, ob bestimmte Werte in die Bandbreite einzubeziehen sind.

Gibt es nur eingeschränkt vergleichbare Werte oder bestehen Informations- und Datenmängel, sieht die Finanzverwaltung eine weitere Einschränkung vor. Hierfür soll zunächst eine nähere Analyse der Daten durchgeführt werden, um so die Bandbreite auf die tatsächlich vergleichbaren Werte zu begrenzen. Ist dies nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass entweder nach den oben dargestellten Vorgehensweisen eine Eingrenzung zu erfolgen hat oder aber die Daten als nicht verwertbar zu qualifizieren sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] lässt sich die Abgrenzung zwischen eingeschränkt verwertbaren und unverwertbaren Vergleichswerten "nicht allgemein entscheiden". Daher ist zu erwarten, dass hierin ein erhebliches Konfliktpotenzial für zukünftige Betriebsprüfungen ruht.

Sofern eingeschränkt verwertbare Vergleichsdaten vorliegen, soll eine Eingrenzung der Bandbreite erfolgen. Hierzu nennt die Finanzverwaltung[3] Kontrollrechnungen mithilfe von anderen Verrechnungspreismethoden als mögliche Maßnahmen. Hierbei handelt es sich um eine Möglichkeit, die dem Betriebsprüfer obliegt. Die Finanzverwaltung geht davon ...

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