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Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden –

von dem Wunsch geleitet, durch ein neues Abkommen, das den heutigen Beziehungen zwischen beiden Staaten und den Rechtsentwicklungen Rechnung trägt, die Doppelbesteuerung zu vermeiden und sich gegenseitig Beistand bei den Steuern zu leisten -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 - 5 Abschnitt l Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel des Abkommens

1Die beiden Vertragsstaaten wirken zusammen, um die Doppelbesteuerung auf der Grundlage dieses Abkommens zu vermeiden, sich gegenseitig bei der Anwendung der Steuergesetze Beistand zu leisten und die zwischenstaatlichen Steuerbeziehungen durch Verständigung zu verbessern. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich hierzu in geeigneten Zeitabständen über die Entwicklung ihres Steuerrechts informieren und beraten, wie die vorgenannten Ziele zu erreichen sind.

Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für folgende Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden:

 

a)

Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

b)

Abschnitt III für Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern; als solche gelten die Steuern, die

aa)

von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden, oder

bb)

auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt vorgenommen werden.

 

c)

1Abschnitt IV für Steuern jeder Art und Bezeichnung, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert. 2Ausgenommen sind jedoch Zölle und Verbrauchsabgaben; die Umsatz- und Luxussteuern gelten für den Anwendungsbereich dieses Abschnitts nicht als Verbrauchsabgaben.

 

(2) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt.

 

(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(4) In diesem Abkommen gelten

 

a)

der Abschnitt II für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind;

 

b)

der Abschnitt III für

aa)

Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und

bb)

Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war.

Art. 3 Allgemeine Begrlffsbestlmmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Schweden" das Königreich Schweden, und, im geographischen Sinne verwendet, das schwedische Hoheitsgebiet und alle Gebiete außerhalb der schwedischen Hoheitsgewässer, soweit Schweden dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausüben darf;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Schweden;

 

d)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

umfaßt der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Lufffahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

h)

hat der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. 2Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Gebäude, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an u...

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