(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2Eine öffentliche Versteigerung ist
1. |
die Versteigerung vor Ort oder |
2. |
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de. |
3Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
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