Leitsatz

Studenten, die am Studienort eine Wohnung angemietet haben und im Elternhaus mit Erstwohnsitz gemeldet sind, unterliegen auch dann der Zweitwohnungsteuer, wenn sie im Elternhaus nur ein "Kinderzimmer" bewohnen.

 

Sachverhalt

Die Zweitwohnungsteuer wird als kommunale Aufwandsteuer erhoben. Nach ihrer Begründung wird damit der mit dem Innehaben einer Zweitwohnungsteuer verbundene persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Derjenige, der eine Zweitwohnung nutzt, ist wirtschaftlich besonders leistungsfähig.

Im Urteilsfall richtete sich die Klage gegen die Festsetzung zur Zweitwohnungsteuer für Studenten. Bei Studenten ist das Innehaben einer Zweitwohnung nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zudem ist der Erstwohnsitz im Hause der Eltern keine Wohnung, sofern lediglich über ein Kinderzimmer verfügt wird. Damit entfiele der Rechtsgrund für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, da keine Erstwohnung existiere.

Das Finanzgericht lehnte die Klage ab.

 

Entscheidung

Die Befreiung der Studenten im Allgemeinen von der Zweitwohnungsteuer hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgenommen. Das Innehaben einer Wohnung sieht das Finanzgericht als einen Zustand an, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und somit wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Bei einer Aufwandsteuer ist allein der Konsum Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (andere Auffassung VG Lüneburg, Urteil v. 16.2.2005, Az.: 5 A 118/04).

Daneben ist auch das generelle Innehaben einer Zweitwohnung steuerpflichtig, weil es auf das Innehaben einer Zweitwohnung ankommt und nicht auf das Innehaben zweier Wohnungen. Damit weicht das Finanzgericht von der zunehmend vertretenen Auffassung (VG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2007, Az. 25 K 2703/07 unter Zulassung der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.11.2007, Az. 1 L 280/05 und OVG Koblenz, Beschluss v. 29.1.2007, Az. 6 B 11579/06) ab, dass in "Kinderzimmerfällen" der Rechtsgrund mangels Erstwohnung für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer fehlt.

(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.11.2007, Az. 14 K 10476/02 B. Wegen fehlender Einheitlichkeit der Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen).

 

Hinweis

Betroffene Studenten sollten mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren ihre Steuerbescheide offenhalten.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2007, 14 K 10476/02 B

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