Kommentar

Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind nur als Berufsausbildungskosten im Rahmen der Höchstbeträge (ab 1996: 1800 DM; zuvor 900 DM) abziehbar. Dagegen sind Aufwendungen für ein Zweitstudium als Werbungskosten unbeschränkt abziehbar, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt hat und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden. Das Studium darf nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglichen. Beispiel : Ein Steuerzahler schließt ein Studium an einer Fachhochschule für Verwaltung als Dipl.-Verwaltungswirt ab. Anschließend ist er bei der Stadt A im gehobenen Dienst als Beamter tätig. Daneben studiert er an einer Fernuniversität Sozialwissenschaften. Das Studium beabsichtigt er mit der Magisterprüfung abzuschließen. In seiner Steuererklärung 1995 zieht er Aufwendungen für das Fernstudium in Höhe von 3000 DM vergeblich als Werbungskosten ab. Das Finanzamt berücksichtigt lediglich 900 DM als Sonderausgaben ( Sonderausgaben-ABC , Werbungskosten-ABC-Arbeitnehmer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.04.1996, VI R 29/94

Anmerkung

Anmerkung: In diesem Sinne wies der BFH die Revision eines Dipl.-Finanzwirts zurück, der neben seinem Beruf ein Studium der Rechtswissenschaft bzw. der Betriebswirtschaftslehre aufgenommen hat; ferner die Revision eines Kommunalbeamten mit dem Grad eines Dipl.-Verwaltungswirts (FH), der neben seinem Beruf Rechtswissenschaft bzw. Sozialwissenschaft studierte (Az. VI R 2/95 und VI R 87/95). Der BFH verkennt nicht, daß es sich bei dem Studium der Rechtswissenschaft um ein Zweitstudium handelt, da der Steuerzahler im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses bei der Kommunalverwaltung bereits ein Fachhochschulstudium abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen für ein Zweitstudium an einer Universität als Werbungskosten anerkennt werden können, liegen aber nicht vor, weil durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität gegenüber der abgeschlossenen Ausbildung als Kommunalbeamter ein Wechsel der Berufsart eröffnet wird. Der Steuerzahler kann nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens nicht nur als Verwaltungsbeamter, sondern auch als Richter, Rechtsanwalt oder als Jurist in den verschiedensten Bereichen der privaten Wirtschaft tätig sein. Diese Tätigkeiten sind mit denjenigen eines Kommunalbeamten des gehobenen Dienstes nicht vergleichbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge