BMF, 21.12.2004, IV C 3 - EZ 1010 - 43/04

Unter Berücksichtigung der BMF-Schreiben vom 10.2.1998 (BStBl 1998 I S. 190), vom 24.10.2001 (BStBl 2001 I S. 803), vom 10.4.2002 (BStBl 2002 I S. 525), vom 18.2.2003 (BStBl 2003 I S. 182), vom 2.10.2003 (BStBl 2003 I S. 488) und vom 2.3.2004 (BStBl 2004 I S. 363)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BStBl 2004 I S. 120) wie folgt Stellung:

 

A. Eigenheimzulage

 

I. Anspruchsberechtigter (§ 1 EigZulG)

1

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EStG oder Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind. Nicht Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte tatsächlich zur Einkommensteuer veranlagt wird und eine Einkommensteuer festzusetzen ist.

 

II. Begünstigtes Objekt (§ 2 EigZulG)

 

1. Wohnung im eigenen Haus

 

1.1 Begriff der Wohnung

2

Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere zur Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang, maßgebend sind (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.5.1997, BStBl 1997 I S. 592; zur Mindestgröße vgl. BFH vom 2.4.1997, BStBl 1997 II S. 611); auch eine Eigentumswohnung muss den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllen (BFH vom 27.10.1998, BStBl 1999 II S. 91). Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an. Nach der Verbindung von zwei oder mehreren Wohnungen ist grundsätzlich von einer Wohnung auszugehen. Dies gilt nicht, wenn das Sondereigentum an den Wohnungen zivilrechtlich bestehen bleibt und unterschiedlichen Personen zuzurechnen ist (BFH vom 13.12.2000, BStBl 2001 II S. 237).

 

1.2 Wohnung „im eigenen Haus”

3

Der Anspruchsberechtigte muss bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) der Wohnung sein.

 

1.2.1 Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer

4

Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude kann auch nach § 95 Abs. 1 BGB bei Herstellung eines Gebäudes in Ausübung eines dinglichen Rechts (beispielsweise eines Nießbrauchs oder Erbbaurechts) an einem unbebauten Grundstück erlangt werden.

5

Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude hat auch derjenige, der dieses auf einem Grundstück hergestellt hat, an dem ihm ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 oder 291 des Zivilgesetzbuches DDR vor dem Wirksamwerden des Beitritts verliehen worden ist.

 

1.2.2 Wirtschaftlicher Eigentümer

6

Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht vermittelt. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers für eigene Rechnung eine Wohnung errichtet und aufgrund eindeutiger, im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft innehat, weil die Wohnung nach voraussichtlicher Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist (vgl. BFH vom 24.6.2004, III R 50/01, BStBl 2004 II S. …). Voraussetzung ist, dass der Erwerber das uneingeschränkte Nutzungsrecht erlangt und frei darüber verfügen kann oder bei Beendigung einen Anspruch auf Entschädigung hat. Gleiches gilt, wenn der Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht (BMF-Schreiben vom 10.4.2002, BStBl 2002 I S. 525). Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Wertersatz hat z.B. nach Bereicherungsrecht der Bauherr, der in der Erwartung ein Gebäude errichtet, dass er später Eigentümer des Grundstücks werden wird (vgl. BFH vom 18.7.2001, BStBl 2002 II S. 281). In entsprechender Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze kann ein solcher Anspruch auch bestehen, wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen haben (BFH vom 18.7.2001, BStBl 2002 II S. 278). Ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch besteht hingegen nicht zwischen Ehegatten (BFH vom 18.7.2001, BStBl 2002 II S. 284).

7

Der Dauerwohnberechtigte im Sinne der §§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz ist nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Verhäl...

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