Leitsatz

1. Die Einkünfte aus der Jagd stehen im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb, wenn sich das gepachtete Jagdausübungsrecht auf die bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt.

2. Bilden die Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebs einen Eigenjagdbezirk und werden diesem durch Vertrag gestützt auf § 5 Abs. 1 BJagdG Flächen angegliedert, so ist der Zusammenhang der Jagd in dem vergrößerten gepachteten Eigenjagdbezirk mit dem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb jedenfalls dann noch zu bejahen, wenn die Jagd überwiegend ­auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird.

3. Ist Inhaberin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine Personengesellschaft, kann der erforderliche Zusammenhang der Einkünfte aus der Jagd mit dem Betrieb der Personengesellschaft regelmäßig nur gegeben sein, wenn das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 2, 5 BJagdG, Art. 6 Abs. 1 LJagdG, § 7 Abs. 1 NJagdG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR, die von M, seiner Ehefrau R und F unter der Bezeichnung F R GbR errichtet wurde. Sie pachtete von X ein Klostergut mit einer Gesamtfläche von 500 ha. Zudem verpachtete X an den Gesellschafter M die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdbezirks "Klostergut X" zur Größe von insgesamt 670 ha. Dieser umfasste die gepachtete Gutsfläche von 500 ha sowie u.a. eine im Eigentum der Landesforstverwaltung stehende Fläche von 140 ha, die in einem Angliederungsvertrag zwischen der Landesforstverwaltung und X dem Eigenjagdbezirk des Klosterguts X im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung gegen eine jährliche Entschädigung angegliedert wurde.

In den Streitjahren (2006 bis 2010) waren die Tochter von M und R, K, und F alleinige Gesellschafter ­der  Klägerin. Den laufenden Gesamthandsgewinn kürzte die Klägerin um Aufwendungen für die Jagdpacht und die Jagdsteuer. Das FA verneinte einen hinreichenden Zusammenhang der Jagdaufwendungen mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, soweit diese durch die Jagdausübung auf den Angliederungsflächen der Landesforstverwaltung verursacht waren, und ließ die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Jagdpacht und Jagdsteuer für die Streitjahre flächenanteilig nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die im Anschluss erhobene Klage wies das FG ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.1.2017, 11 K 80/16, Haufe-Index 11197811, EFG 2017, 1508).

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG habe den betrieblichen Zusammenhang der Verluste aus der Jagd mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die streitigen Angliederungsflächen zu Unrecht aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen verneint. Anhand der Feststellungen des FG, wonach nicht die Klägerin, sondern der ausgeschiedene Gesellschafter M Jagdpächter gewesen sei, könne der Senat jedoch nicht beurteilen, ob die streitigen Aufwendungen gewinnmindernd bei der Ermittlung des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin zu berücksichtigen seien. Das FG habe daher im zweiten Rechtsgang zu klären, ob das Jagdausübungsrecht in den Streitjahren tatsächlich noch M zugestanden habe oder aber durch nachträgliche Änderungen des Jagdpachtvertrags auf K und/oder F als nunmehrige alleinige Gesellschafter der Klägerin übergegangen sei.

 

Hinweis

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft u.a. Einkünfte – und damit auch Verluste – aus einer Jagd, die mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte betriebliche Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient, d.h. den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugutekommt.

2. Davon ist stets auszugehen, wenn der Land- und Forstwirt die Jagd auf eigenen Flächen (Eigenjagdbezirk) selbst ausübt.

Legaldefinition des Eigenjagdbezirks

Nach § 7 Abs. 1 BJagdG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk.

Die Jagdausübung durch den Eigentümer der Flächen dient nicht nur der Verhinderung von Wildschäden, sei es nun in der Landwirtschaft oder aber in einem rein forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch der gebotenen Abstimmung erforderlicher land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten mit der Hege und Pflege des Wildes sowie dem Wildabschuss.

3. Werden daneben noch weitere Jagdflächen zugepachtet, besteht der betriebliche Zusammenhang nur dann, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewir...

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