Leitsatz

Der Kurbetrieb einer Gemeinde und ein von ihr zu Werbezwecken betriebener Verkaufsstand können gleichartige Betriebe gewerblicher Art (BgA) darstellen und damit als einheitlicher BgA zusammengefasst werden.

 

Sachverhalt

Eine Kurort-Gemeinde unterhielt einen Regiebetrieb "Kurbetrieb". Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Gemeinde auf dem Weihnachtsmarkt einer anderen Gemeinde einen Glühweinstand unterhalten hat. Der Gewinn daraus wurde als "BgA Glühweinstand" der Besteuerung unterworfen. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage macht die Gemeinde geltend, dass der Glühweinstand kein eigenständiger BgA sei. Vielmehr sei dort vor allem Werbung für den Kurbetrieb und den Tourismus unternommen worden. Doch selbst wenn zwei BgA anzunehmen seien, können diese zusammengefasst und damit der Gewinn mit dem Verlust des Kurbetriebs verrechnet werden.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Auch wenn sich erhebliche Gewinne aus den Verkäufen auf dem Weihnachtsmarkt ergaben, kann unter Umständen dennoch eine Zusammenfassung mit dem Kurbetrieb erfolgen und damit ein einheitlicher BgA besteuert werden. Für das FG war entscheidend, dass die Gemeinde den Glühweinstand in der anderen Kommune mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, unterhalten hat. Dies hat das FG daraus geschlossen, dass dort tatsächlich für den Fremdenverkehr Werbung gemacht worden ist. So wurden Prospekte verteilt, es gab ein Gewinnspiel, eine Feier mit einem Grußwort des Bürgermeisters und die Spende eines Weihnachtsbaums. Darüber hinaus war es dem Kurbetrieb als Regiebetrieb rechtlich nicht erlaubt, einen Verkaufsstand zu betreiben, allein mit dem Ziel einen Gewinn zu erwirtschaften und mit privaten Gewerbebetrieben im Wettbewerb zu stehen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zusammenfassung von BgA möglich, wenn sie gleichartig sind oder einander ergänzen. Auch wenn zwischen mehreren Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht, kann eine Zusammenfassung erfolgen. Eine Gleichartigkeit der beiden BgA im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG wurde von den Richtern bejaht.

 

Hinweis

Das Finanzamt hat die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt, Az beim BFH I R 49/20. Für ähnlich gelagerte Fälle gilt es mit Spannung abzuwarten welche rechtlichen Überlegungen der BFH zu diesem Fall anstellen wird.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid v. 20.11.2020, 6 K 2916/17

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