Leitsatz

Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i.S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 9 UStG, § 61 Abs. 5, Abs. 6 UStDV, § 109 Abs. 1, § 238, § 357 Abs. 3 AO, Art. 26 Abs. 1 EGRL 9/2008

 

Sachverhalt

Die in Luxemburg ansässige Klägerin stellte Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die das BZSt teilweise ablehnte. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 28.5.2013 forderte das BZSt die Klägerin zur Begründung auf.

Auf Antrag der Klägerin verlängerte das BZSt die Frist für die Einspruchsbegründung bis zum 15.7.2013. Am 10.7.2013 begründete die Klägerin ihre Einsprüche. Mit Schreiben vom 25.7.2013 bat das BZSt die Klägerin um Übersendung von Ausgangsrechnungen. Auf Antrag der Klägerin gewährte das BZSt eine Fristverlängerung bis zum 15.9.2013. Am 10.9.2013 kam die Klägerin dem nach.

Bezüglich des Vergütungszeitraums 01‐12/2010 teilte das BZSt der Klägerin mit Schreiben vom 13.9.2013 das Ergebnis der Belegprüfung mit, wonach ein Gesamtbetrag i.H.v. 5.811.249,94 EUR vergütet werden könne. Ein Teil der Rechnungen entspreche jedoch weiterhin nicht dem gesetzlichen Anspruch an den Vorsteuerabzug. Mit Schreiben vom 2.10.2013 stimmte die Klägerin dem Prüfungsergebnis zu.

Hinsichtlich des Vergütungszeitraums 10‐12/2009 vergütete das BZSt mit geändertem Bescheid vom 7.10.2013 die Vorsteuer i.H.v. 3.097.261,24 EUR und half dem Einspruch damit ab. Die Auszahlung erfolgte am 7.10.2013. Mit geändertem Bescheid vom 4.11.2013 vergütete das BZSt einen Vorsteuervergütungsbetrag i.H.v. 5.811.249,94 EUR für den Zeitraum 01‐12/2010 und half dem Einspruch damit ab. Die Auszahlung erfolgte am 4.11.2013.

Mit Schreiben vom 4.11.2013 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung für die Zeiträume 10‐12/2009 und 01‐12/2010. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid vom 6.12.2013 abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG (FG Köln, Urteil vom 7.12.2016, 2 K 2863/14, Haufe-Index 10699992, EFG 2017, 790) der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. Nach § 61 Abs. 6 UStDV besteht kein Anspruch auf Verzinsung, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des BZSt nachkommt.

a) Zu den Mitwirkungspflichten gehört nicht die Begründung des Einspruchs gegen die Ablehnung eines Vergütungsantrags, da hierfür keine gesetzliche Begründungspflicht besteht (vgl. § 357 Abs. 3 AO).

b) Hat das BZSt die Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV verlängert, führt die Dokumentenvorlage innerhalb der verlängerten Frist gleichfalls nicht zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht. Der BFH verneint insoweit das Vorliegen einer nicht verlängerbaren Ausschlussfrist. Hierfür spricht auch das zu Art. 20 EGRL 9/2008 ergangene EuGH-Urteil vom 2.5.2019 (EuGH, Urteil vom 2.5.2019, C-133/18, Sea Chefs Cruise Services, BFH/NV 2019, 798, EU:C:2019:354). Danach ist die in Art. 20 Abs. 2 der EGRL 9/2008 vorgesehene Frist auch keine Ausschlussfrist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.7.2019 – V R 7/17

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