Leitsatz

1. Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen ­Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatz­steuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren. Auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle.

2. Geht es wie bei Abmahnungen nicht um die Teilnahme an einem Wettbewerb und erfolgen die Zahlungen nicht für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, ist die mögliche Ungewissheit einer Zahlung nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 UStG, § 97 Abs. 1, Abs. 2, § 97a Abs. 1, Abs. 2, § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte (Klägerin), eine Tonträgerherstellerin und Inhaberin von Verwertungsrechten an Tonaufnahmen, beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei, gegen die rechtswidrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet vorzugehen, in ihrem Namen gegen die Rechtsverletzer Unterlassungs- und Ersatzansprüche außergerichtlich geltend zu machen und mit diesen Vergleichsvereinbarungen abzuschließen.

In an die Rechtsverletzer gerichteten Schreiben stellte die Kanzlei u.a. die Rechtslage sowie die Pflicht zum Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten dar und bot an, gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 EUR (netto) von der gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche abzusehen.

Daraufhin gingen im Streitjahr Zahlungen von Rechtsverletzern i.H.v. insgesamt 416.245,85 EUR auf einem von der Kanzlei geführten Fremdgeldkonto ein. Die Kanzlei stellte der Klägerin für ihre Leistungen vereinbarungsgemäß 75 % der Zahlungen der Rechtsverletzer in Rechnung.

Die Klägerin ging von der Nichtsteuerbarkeit der Abmahnung der Rechtsverletzer aus. Die in den Rechnungen der Kanzlei ausgewiesene Umsatzsteuer zog die Klägerin gleichzeitig als Vorsteuer ab.

Das FA nahm dagegen an, die Abmahnungen seien umsatzsteuerpflichtige Leistungen und gewährte den Vorsteuerabzug.

Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2016, 7 K 7078/15, Haufe-Index 10128338, EFG 2017, 240) gab der Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Abmahnungen nicht umsatzsteuerbar seien. Allerdings sei im Gegenzug der Vorsteuerabzug aus den Leistungen der beauftragten Kanzlei zu versagen.

 

Entscheidung

Der BFH hob auf Revision beider Beteiligter die Vorentscheidung auf. Er wies aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen die Klage ab.

 

Hinweis

Die Frage, ob die Abmahnung eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung des Abmahners an den Abgemahnten ist, beschäftigt die finanzgerichtliche Rechtsprechung mittlerweile seit vielen Jahren (zu zivil- und strafrechtlichen Fragen s. z.B. BGH, Urteil vom 31.5.2012, I ZR 106/10, Haufe-Index 3551660; BGH, Beschluss vom 8.2.2017, 1 StR 483/16, Haufe-Index 10899480).

1. Der BFH hat sich insoweit im Jahr 2003 im Grundsatz festgelegt: Hat der Abmahner gegen den/die Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (dort: gemäß § 683 BGB), erbringt er an den/die Abgemahnten eine Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (BFH, Urteil vom 16.1.2003, V R 92/01, BFH/NV 2003, 870, BStBl II 2003, 732): Der verbrauchsfähige Vorteil des Abgemahnten ist die Gelegenheit, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Diese Beurteilung wurde vom BFH auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH zur Definition der Leistung vorgenommen (EuGH, Urteil vom 3.3.1994, C-16/93, Tolsma, Haufe-Index 60621).

2. Die Sichtweise des BFH leuchtet nicht sofort unmittelbar ein, da der Abgemahnte die Abmahnung wohl kaum als Wohltat des Abmahners versteht, die ihm zugutekommt. Er bekommt sie quasi (wie z.B. der Falschparker das Abschleppen seines Fahrzeugs, von dem er gefühlt doch eigentlich auch "gar nichts hat") von Rechts wegen aufgedrängt. U. a. deshalb ist (z.T. begleitet von Rechtsgutachten in Aufsatzform) versucht worden, den BFH zu einer Änderung oder Eingrenzung dieser Rechtsprechung zu bewegen.

3. Die Steuerbarkeit eines Umsatzes entfällt jedoch nicht, wenn er aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Beide Umsatzsteuersenate des BFH haben die Grundsätze deshalb in der Folgezeit bestätigt (vgl. BFH, Urteil vom 28.7.2011, V R 28/09, BFH/NV 2011, 1985, BStBl II 2014, 406, Rz. 6, Rz. 29, zur kalten Zwangsvollstreckung; BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, BFH/NV 2017, 866, zur Abmahnung durch einen Wettbewerber). Sie gilt auch für Abmahnungen nach dem UrhG.

4. Die auf Wettbewerbe u. Ä. zug...

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