Leitsatz

1. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist.

2. Auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar berufen.

 

Normenkette

Art. 132 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 4 Nr. 11b UStG a.F., § 33 Abs. 1 PostG, Art. 2 Nr. 13, Art. 3 Abs. 4 EGRL 97/67

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B‐AG (B). Diese ist Organträgerin und erbringt durch verschiedene Organgesellschaften Postdienstleistungen. Während der Streitjahre 2008 und 2009 führte sie durch ein bundesweit strukturiertes Zustellnetz im Wesentlichen Postzustellungsaufträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, die sie als umsatzsteuerfrei behandelte. Die Entgelte für förmliche Zustellungen i.H.v. 2,50 EUR bis 3,44 EUR wurden durch die Bundesnetzagentur genehmigt. Das FA ging von einer Steuerpflicht dieser Umsätze aus.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wies das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.8.2015, 9 K 403/12, Haufe-Index 8889555, EFG 2016, 330) die Klage ab.

 

Entscheidung

Im Anschluss an das EuGH-Urteil Winterhoff hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

 

Hinweis

1. Nach § 4 Nr. 11b UStG a.F. waren nur Umsätze der Deutschen Post AG steuerfrei.

2. Hiergegen können sich andere Unternehmer auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen. Danach befreien die Mitgliedstaaten von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen. Hierzu gehören nach dem EuGH-Urteil Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019, C-4/18, C-5/18, Haufe-Index 13488073, EU:C:2019:860) auch förmliche Zustellungen "öffentlicher Posteinrichtungen". Zu diesen gehören auch die Wettbewerber der Deutschen Post AG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.2.2020 – V R 36/19 (V R 30/15)

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