Leitsatz

Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a UStG, Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 118 Abs. 2 FGO, § 163, § 227 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger machte für das Streitjahr 2008 den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Computerzubehör und Spielkonsolen von der T‐GmbH und der F‐GmbH & Co. KG geltend. Die Angebote für Lieferungen dieser Firmen wurden dem Kläger durch die A‐AG unterbreitet. Die Ware wurde direkt vom Lager der A‐AG an die Abnehmer des Klägers geschickt. Teilweise holte der Kläger die Ware vom Lager der A‐AG ab. Der Kläger hatte ausschließlich Kontakt mit K, den der Kläger seit 1982 kannte und der sich im Rahmen der streitgegenständlichen Geschäfte ihm gegenüber als Handelsvertreter der A‐AG ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der A‐AG.

Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatte die T‐GmbH bis Mai 2008 nicht mit Elektronikbauteilen gehandelt. Die F‐GmbH & Co. KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt zwar in geringem Umfang Elektronikartikel angeboten, jedoch ausschließlich als Internetanbieter veräußert. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer zur Verfügung standen. Sie seien in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden gewesen. Das FA versagte den Vorsteuerabzug wie auch einen Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, was das FG bestätigte (FG München, Urteil vom 26.7.2016, 2 K 710/14, Haufe-Index 9763847, EFG 2016, 1741).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Versagung des Vorsteuerabzugs. Es fehle an der notwendigen Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller. Es stehe fest, dass die Rechnungsaussteller die Lieferungen, aus denen der Kläger den Vorsteuerabzug begehrt, nicht ausgeführt haben. Da dem Kläger die Lieferangebote durch K als Handelsvertreter der A-AG unterbreitet wurden und die Ware aus dem Lager der A-AG stammte, konnte das FG darauf schließen, dass die A-AG – unter Berücksichtigung der den Lieferungen zugrunde liegenden Vereinbarungen – die Lieferungen an den Kläger ausgeführt habe. Der BFH verneinte auch den Anspruch auf Billigkeitserlass, da dem Kläger die Umstände, aus denen sich die Lieferantenstellung der A-AG ergab, bekannt waren.

 

Hinweis

1. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss daher Angaben zum leistenden Unternehmer enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. Danach muss für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 178 Buchst. a MwStSystRL eine Rechnung vorliegen, die nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL insbesondere den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen angibt.

2. Der BFH hält weiter daran fest, dass die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs das Vorliegen einer Rechnung erfordert.

3. Zudem legt der BFH § 14 UStG und Art. 226 MwStSystRL dahin gehend aus, dass es die Rechnungsangaben der Finanzverwaltung ermöglichen müssen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Er hält daher auch weiter an seiner Rechtsprechung fest, nach der der leistende Unternehmer, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen ist, und der Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Der BFH verweist hierzu auf die EuGH-Rechtsprechung, nach der es die Angabe der Anschrift, des Namens und der USt-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer – dem Rechnungsaussteller – herzustellen (EuGH, Urteil v. 15.11.2017, C-374/16, C-375/16, Geissel und Butin, BFH/NV 2018, 173, Rz. 42, EU:C:2017:867).

4. Scheitert der Vorsteuerabzug im Festsetzungsverfahren, kann ein Erlass der dann geschuldeten Steuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO in Betracht kommen.

a) Der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren steht im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz, den gutgläubige Unternehmer beanspruchen können. Der BFH stellt hierfür entsprechend einer ständigen EuGH-Rechtsprechung darauf ab, ob der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angab...

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