Leitsatz

1. Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.

2. Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst.

 

Normenkette

§ 52 Abs. 1, Abs. 2 AO, § 99 Abs. 2 FGO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein seit 1949 bestehender eingetragener Verein. Er ist ein Dachverband von Bridge-Vereinen, die den Bridgesport in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern. Unter ihm befinden sich 14 Regionalverbände und ca. 500 Bridge‐Vereine.

Hierzu gehören ausweislich der Satzung insbesondere alle bridgesportlichen Aktivitäten, die der Völkerverständigung in Deutschland und im Ausland, dem kulturellen, sozialen und karitativen Austausch mit Menschen verschiedener Nationalität, Herkunft und Generation, der Förderung der Jugend und der Wahrung der besonderen Belange der älteren Generation dienen.

Der Kläger nimmt als nationaler Verband alle Aufgaben wahr, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine und Regionalverbände (Mitglieder) hinausgehen. Er ist insbesondere zuständig für die Vertretung der Interessen des deutschen Sports auf nationaler und internationaler Ebene, die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Sportbetriebs, die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit, das Unterrichts‐ und Turnierwesen und die Verwaltung von Mitgliedsdaten.

Die Mitglieder des Klägers praktizieren Turnierbridge in einem deutschen Ligasystem sowie weiteren nationalen und internationalen Wettbewerben. Die Wettbewerbe erfolgen nach einer Turnierordnung des Klägers. Das deutsche Ligasystem ist ähnlich aufgebaut wie Ligasysteme anderer Sportarten (Kreisliga, Regionalliga, Bundesliga). International werden Europa- und Weltmeisterschaften organisiert, an denen Mitglieder des Klägers teilnehmen.

Das FA sah den Kläger als nicht gemeinnützig an und setzte Körperschaftsteuer fest. Einspruch und Klage zum FG, das durch Zwischenurteil entschied (FG Köln, Urteil vom 17.10.2013, 13 K 3949/09, Haufe-Index 6462283, EFG 2014, 484), hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Das FG habe die Gemeinnützigkeit zutreffend verneint.

 

Hinweis

1. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind als Förderung der Allgemeinheit die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 25 AO genannten Tätigkeiten anzuerkennen. Die Aufzählung in § 52 Abs. 2 Nrn. 1 bis 24 AO ist abschließend.

2. Die Förderung des Turnierbridge ist keine Förderung des Sports i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. Der Begriff des Sports i.S.d. Vorschrift umfasst nur Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen.

Voraussetzung ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist.

Die Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen und unter Verwendung einer besonderen Organisation reichen nicht aus.

3. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Klammerzusatz in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. Danach gilt zwar Schach als Sport. Insoweit handelt es sich aber um eine gesetzliche Fiktion zugunsten des Schachspiels, die sich nicht im Wege der Analogie auf Turnierbridge übertragen lässt.

4. Turnierbridge ist auch nicht in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 als sog. "privilegierte Freizeitbeschäftigung" aufgeführt. Da diese Aufzählung abschließend ist, reicht es nicht aus, wenn eine Tätigkeit hierzu nur Ähnlichkeiten aufweist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.2.2017 – V R 69/14

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