Leitsatz

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich ausführlich zu den Anforderungen an das Unterhalten eines gemeinsamen gleichberechtigten Hausstands mit den eigenen Eltern geäußert.

 

Sachverhalt

Ein allein stehender Chemiker hatte in der Nähe seines neuen Arbeitsplatzes einen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er bei und wohnte dort zusammen mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus, wo er das Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein nutzte. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Es ging davon aus, dass der Chemiker keinen eigenen Hausstand unterhalten habe, sondern lediglich in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen sei.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Chemiker keinen Erfolg, da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht gegeben waren. Die Richter waren nach Gesamtbetrachtung des Einzelfalls davon überzeugt, dass er keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Ein eigener Hausstand des Chemikers bzw. ein gemeinsamer gleichberechtigter Hausstand mit der Mutter war deshalb nicht anzunehmen, weil er sich nicht an der Führung des Hausstands der Mutter finanziell und durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt habe (vgl. BFH-Urteil v. 5.7.2007, VI R 44-45/06, BFH/NV 2007, S. 1878). Vorliegend beschränkte sich seine persönliche Mitwirkung auf die Mithilfe im Garten, bei Instandsetzungen und beim Kontrollieren von Abrechnungen sowie der gelegentlichen Übernahme von Einkäufen. Derartige Besorgungen stellen keinen maßgeblichen Beitrag an der Führung eines Hausstandes dar, sondern sind vielmehr als übliche familiär bedingte Hilfeleistungen an die Mutter zu qualifizieren. Auch hatte sich der Chemiker nicht in der für eine gemeinsame Haushaltsführung typischen und erforderlichen Weise finanziell am Haushalt seiner Mutter beteiligt. Zwar hatte er gelegentlich Einkäufe übernommen. Von den Lebenshaltungskosten hat er jedoch lediglich Kosten für Kaminbriketts, Kosten für seine eigene Verpflegung und geringfügige Aufwendungen für Putz- und Waschmittel getragen. An weiteren typisch anfallenden laufenden Nebenkosten für das Haus, wie z. B. Aufwendungen für Versicherungen, öffentliche Abgaben, Wasser, Strom und Gas hat er sich finanziell nicht beteiligt.

 

Hinweis

Selbst wenn durch die Übernahme einmaliger, aber hoher Kosten wie beispielsweise Schönheitsreparaturen ein finanzieller Ausgleich zu den laufenden Haushaltskosten stattfindet, begründet dies dennoch keine gemeinsame Haushaltsführung. Die Übernahme solcher Kosten kann zwar eine finanzielle Beteiligung darstellen, sie vermag jedoch nicht die finanzielle Verantwortung für den Hausstand, welche ihren Ausdruck in der Begleichung der durch den Haushalt verursachten laufenden Unterhaltskosten findet, begründen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2012, 3 K 2338/09

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