Leitsatz

Hält ein Stpfl. mehrere Anteile an einer Kapitalgesellschaft und ist ein Auflösungsverlust nur zu berücksichtigen, soweit er auf einen bestimmten Anteil entfällt, so ist es für die Ermittlung des Auflösungsverlustes erforderlich, die Anschaffungskosten der Beteiligung den einzelnen Anteilen zuzuordnen.

Führen Bürgschaftsaufwendungen zu nachträglichen Anschaffungskosten, weil die Bürgschaft eigenkapitalersetzend war, so sind die nachträglichen Anschaffungskosten denjenigen Anteilen zuzuordnen, die der Stpfl. in dem Zeitpunkt hielt, in dem Bürgschaft eigenkapitalersetzend geworden ist.

 

Sachverhalt

An der A-GmbH ist X seit Juni 04 mit 20.000 DM beteiligt. Im Oktober 05 hat er einen weiteren Anteil i.H.v. 29.000 DM erworben. Die Aufstockung führte zu einer wesentlichen Beteiligung. Im Juli 04 sowie im März und Juli 05 übernahm X Bürgschaften zugunsten der A-GmbH. Im November 06 wurde der A-GmbH von der Bank ein Kredit ohne zusätzliche Sicherheiten gewährt. In 07 wurde die A-GmbH aufgelöst. X macht einen Auflösungsverlust geltend. Für dessen Ermittlung werden die Bürgschaftsaufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt, da sie eigenkapitalersetzend waren.

 

Entscheidung

Gem. § 17 Abs. 2 Satz 4b Satz 1 EStG ist ein Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer wesentlichen Beteiligung des Anteilseigners gehört haben. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4b Satz 2 EStG gilt dies nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zu einer wesentlichen Beteiligung des Anteilseigners geführt hat. Bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist diese Vorschrift ebenfalls anzuwenden. Da X nicht innerhalb der gesamten fünf Jahre vor Auflösung der GmbH an dieser wesentlich beteiligt war, ist ein Verlust nur zu berücksichtigen, soweit er auf den hinzuerworbenen Anteil entfällt. Die Anschaffungskosten sind den einzelnen Anteilen zuzuordnen. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungskosten. Die Zuordnung nachträglicher Anschaffungskosten zu verschiedenen Anteilen richtet sich danach, wann die Bürgschaft eigenkapitalersetzend geworden ist. Da die Bürgschaften bereits vor dem Erwerb des zweiten Anteils, der zu einer wesentlichen Beteiligung führte, übernommen worden waren, müsste eine in der Krise stehen gelassene Bürgschaft vorliegen, die frühestens im Oktober 05 eigenkapitalersetzend geworden sein dürfte, damit die Bürgschaftsaufwendungen zu 29/49 dem im Oktober 05 hinzuerworbenen Anteil zugeordnet werden könnten. Für die Höhe der Anschaffungskosten wäre der gemeine Wert zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise entscheidend. Da der A-GmbH noch im November 06 von der Bank ein Kredit ohne weitere Sicherheiten gewährt wurde, ist anzunehmen, dass die Krise erst kurz vor Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist. Der gemeine Wert des Rückgriffsanspruches des Bürgen wurde daher mit 0 DM angesetzt.

 

Hinweis

Das FG Münster hat im Urteil vom 16.4.2002 (FG Münster, Urteil v. 16.4.2002, 1 K 7416/98 E, EFG 2002 S. 1378) in einem Fall, in dem die nachträglichen Anschaffungskosten nach der Begründung einer wesentlichen Beteiligung entstanden sind, keine Aufteilung der nachträglichen Anschaffungskosten auf die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen Geschäftsanteile vorgenommen. Nach Überschreiten der Wesentlichkeitsschwelle entstandene nachträgliche Anschaffungskosten konnten danach bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes in voller Höhe berücksichtigt werden. Da das Urteil des FG Münster vom 16.4.2002 damit im Gegensatz zu dem vorstehend besprochenen Urteil des FG Schleswig-Holstein steht, bleibt der Ausgang des Revisionsverfahrens (Az beim BFH: VIII R 52/02) abzuwarten.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 16.04.2003, 3 K 247/01

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