Leitsatz

Die für einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen. Dies ist der Fall, soweit eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der umsatzsteuerfreien Verwaltung eines Sondervermögens Eingangsleistungen für Rechnung der (Gesamtheit der) Anleger bei Dritten bezieht, die dafür anfallenden Kosten gemäß den Bedingungen des Investmentvertrags unmittelbar zu Lasten der Anleger aus dem Sondervermögen entnehmen darf und die Kosten zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger gehören.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 11, § 4 Nr. 8 Buchst. h, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 UStG, § 2, § 20ff., § 36 Abs. 6 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 43, § 44, § 45, § 121 InvG, § 670 BGB, Art. 6 Abs. 4, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6, Art. 17 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 6. EG-RL (= EWGRL 388/77)

 

Sachverhalt

Die Klägerin verwaltete im Streitjahr mit Erlaubnis der BAFin die von ihr aufgelegten Immobilien-Sondervermögen X, Y und Z. Die in den Fonds enthaltenen Immobilien waren teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig vermietet.

Nach den AVB und den BVB war die Klägerin berechtigt, neben der vierteljährlichen Verwaltungsvergütung u.a. auch folgende Kosten von den Anlegern ersetzt zu erhalten:

  • Depotbank (A-Bank)
  • Sachverständigenausschuss
  • Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte nebst deren Bekanntmachung
  • die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft

Die Klägerin übertrug die Durchführung der Verwaltung der Sondervermögen nicht insgesamt einem Dritten, sondern erbrachte die Leistungen teilweise selbst und schloss daneben Verträge mit Beratern, Sachverständigen etc. (Subunternehmer) ab. Für ihre Leistungen stellten die Subunternehmer und die A-Bank der Klägerin Umsatzsteuer in Rechnung, für die die Klägerin erfolglos den Vorsteuerabzug begehrte.

Die Vorinstanz (FG München, Urteil vom 9.4.2019, 3 K 1230/15, Haufe-Index 13200324, EFG 2019, 1243) wies die Klage ab. Es entschied, das FA habe den Abzug der zusätzlich geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht abgelehnt, weil die streitigen Eingangsleistungen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung der Sondervermögen stehe, was den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließe.

Die Eingangsleistungen der Depotbank hingegen fielen zwar nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG; allerdings sei in der Steuererklärung eine (nicht unter § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallende und damit steuerpflichtige) Ausgangsleistung an die Anleger nicht angesetzt worden. Damit könne die Klage im Ergebnis auch bezüglich der Vorsteuer auf die Leistungen der Depotbank keinen Erfolg haben.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Depotbankleistung sah er allerdings (anders als das FG) als Teil einer einzigen, steuerfreien Verwaltungsleistung der Klägerin an, sodass auch insoweit der Vorsteuerabzug zu versagen sei.

 

Hinweis

1. Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss grundsätzlich

  • entweder ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, oder
  • die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der steuerpflichtig gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sein.

2. In beiden Fällen besteht das Recht auf Vorsteuerabzug aber nur dann, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze finden. Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen für steuerbefreite Umsätze verwendet, so kann es nicht zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.9.2017, C-132/16, EU:C:2017:683, Rz. 30; The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 3.7.2019, C-316/18, EU:C:2019:559, Rz. 31 f.).

Dies hat zur Folge, dass Leistungen, deren Kosten in den Preis von nach § 4 Nr. 8 Buchst. H UStG steuerfreien Umsätzen der Verwaltung eines Sondervermögens eingehen, weil sie auf die Anleger umgelegt und von diesen für die Verwaltung bezahlt werden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.12.2020 – XI R 13/19

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