Leitsatz

1. Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist keine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.

2. Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden.

 

Normenkette

§ 3a Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG, Art. 43, 44, 47, 53, 54 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 18 MwStDVO

 

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 2013 zwei Golfplätze in Deutschland. Daneben war der Kläger einziger Gesellschafter einer SARL mit Sitz in Frankreich, die dort zwei Golfplätze betrieb.

Der Kläger räumte privaten Golfspielern, die bei ihm eine Spielberechtigung erwarben, das Recht ein, sämtliche Golfplätze des Klägers sowie der SARL zu nutzen. Für die Spielberechtigung im In- und Ausland zahlten die Spieler an den Kläger ein einmaliges Spielberechtigungsentgelt sowie einen Jahresbeitrag.

Im Streitjahr spielten ca. 50 % der Spielberechtigten des Klägers in Frankreich und ca. 50 % in Deutschland.

Der Kläger und die SARL hatten in einem Nutzungsvertrag vereinbart, dass den Spielberechtigten des Klägers auch die von der SARL in Frankreich errichteten und betriebenen Golfplätze zur Nutzung zur Verfügung stehen. Die SARL erhielt hierfür vom Kläger einen Anteil des einmaligen Spielberechtigungsentgelts und der Jahresbeiträge.

Der Kläger unterwarf seine Umsätze nur zu 50 % der deutschen Umsatzsteuer, da sie nur insoweit auf die Einräumung von Spielberechtigungen im Inland entfielen; soweit das Entgelt anteilig auf die Einräumung von Spielberechtigungen in Frankreich entfalle, liege der Ort der Leistung in Frankreich.

Das FA ging hingegen davon aus, dass der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 1 UStG insgesamt im Inland liege.

Die französische Finanzverwaltung ging dagegen von "Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet ... des Sports" aus, sodass eine Doppelbesteuerung drohte.

Das FG (FG Baden-Württemberg, Außensenat Freiburg, Urteil vom 4.12.2013, 14 K 2811/13, Haufe-Index 10248894) gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, der Kläger führe mit der Einräumung der Benutzungsmöglichkeiten diverser Golfsportanlagen gegen Entgelt einheitliche sonstige Leistungen (Einräumung einer Spielberechtigung für bestimmte Golfsportanlagen, Mitnutzung der Golfbahnen, Driving Range, Spielbahnen und Übungsflächen) i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG aus. Es handle sich dabei um "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück".

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung im Ergebnis. Zwar liegt keine Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück vor, aber eine sonstige Leistung an einen Nichtsteuerpflichtigen, betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet des Sports. Damit liegt der Leistungsort teilweise in Deutschland und teilweise in Frankreich. Dadurch entsprechen sich die deutsche und die französische Sicht; eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung wird vermieden.

 

Hinweis

Wo wird umsatzsteuerrechtlich die Leistung an einen Golfspieler erbracht, der auf einem Golfplatz Golf spielen möchte und für die Spielberechtigung Zahlungen leistet (sog. Green-Fee)? Die Antwort darauf ergibt sich aus § 3a UStG.

1. Eine sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG (u.a. vorbehaltlich der Absätze 2 und 3) an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (sog. B2C-Leistung). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die feste Niederlassung = Betriebsstätte als der Ort der Leistung (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG).

2. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (sog. B2B-Leistung), wird (u.a. vorbehaltlich des Absatzes 3) an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).

3. Daneben existieren zahlreiche besondere Leistungsorte, von denen für die Antwort zwei von Relevanz sind:

a) Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG gilt eine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" als dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG insbesondere anzusehen:

  • sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art,
  • sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
  • sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.

Eine sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück scheidet bei der Einräumung einer Spielberechtigung auf Golfplätzen aus, weil sie keinen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweist. Gegenstand der Dienstleistung ist nicht das Grundstück (Nutzungsüberlassung eines bestimmten Grund...

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