Kommentar

Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt u. a. voraus, daß der Bewerber nach Beendigung eines rechtswissenschaftlichen Studiums hauptberuflich auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen ist. Die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ist grundsätzlich nur anrechenbar, wenn sie der Bewerber befugtermaßen ausgeübt hat, d. h. wenn seine Tätigkeit nicht gegen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes verstoßen hat . Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Rechtsreferendars (eines Bewerbers nach dem ersten juristischen Staatsexamen) bei einem Steuerberater eine für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit. Unklar war bisher, ob auch die Tätigkeit als freier Mitarbeiter eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen oder anrechenbar ist. Nunmehr hat der BFH entschieden, daß die Art des Beschäftigungsverhältnisses allein für die Anerkennung unerheblich ist, die Berufspraxis daher sowohl im Angestelltenverhältnis wie auch in selbständiger Tätigkeit erworben werden kann. Wichtig ist im Einzelfall allein, daß der freie Mitarbeiter ( Freier Mitarbeiter ) nach außen keine selbständige Hilfeleistung erbringt, sondern nur unter der Aufsicht und Verantwortung des Steuerberaters tätig ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.10.1995, VII R 38/95

Anmerkung

Anmerkung: Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. die Beurteilung, ob eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegt, kommt es immer auf den Einzelfall an. Wichtig ist, daß der Bewerber gegenüber den Mandanten nicht eigenverantwortlich und selbständig auftritt, sondern sich das freie Mitarbeiterverhältnis nur auf die Auswahl und den Umfang sowie die Zeit und den Ort der Arbeitsleistung bezieht.

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