Leitsatz

Dienstleistungen sind nur dann "haushaltsnah" und nach § 35a EStG begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Danach sind Aufwendungen für das tägliche Mittagessen, das in der zentralen Küche eines Wohnstifts zubereitet und in einem Speisesaal eingenommen wird, keine haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG.

 

Sachverhalt

Die Klägerin bewohnt ein Appartement in einem Wohnstift (betreutes Wohnen). In Ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machte sie Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 4.823 EUR geltend, darunter 2.385 EUR für die Zubereitung und das Servieren des Mittagessens, welche das FA nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannte, weil die Leistungen nicht im Appartement erbracht wurden. Nach Auffassung der Klägerin ist der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" gesetzlich nicht definiert. Es gelte also der übliche Bedeutungssinn eines Wortes. "Nah" bedeute "nicht weit entfernt".

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Begriff "haushaltsnah" nicht - wie die Klägerin meint - auf die räumliche Nähe, d.h. im Sinne von "nicht weit entfernt", abzielt, sondern die Art der Leistung definiert, die eine hauswirtschaftliche sein muss. Nach diesen Grundsätzen gehören das Zubereiten und das Servieren eines Mittagessens grundsätzlich schon zu den Dienstleistungen, die regelmäßig durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und daher haushaltsnah sind. Die Anerkennung der Aufwendungen scheitert im vorliegenden Fall aber daran, dass die Leistung nicht im Haushalt der Klägerin erbracht wird. Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 4 EStG, "in einem Haushalt", ergibt sich, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nur dann begünstigt ist, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (vgl. BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, DStR 2011 S. 2390).

 

Hinweis

Das Urteil ist rechtskräftig. Nach Kenntnis des Verfassers wurde keine NZB eingelegt. Der Entscheidung des FG ist zuzustimmen, da bei Bewohnern eines Wohnstifts neben den eigenen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten nur Flächen, die der gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet sind, z.B. Garten, Gemeinschaftsräume dem Haushalt zugerechnet werden können. Dass die zentrale Küche nicht zu diesen Räumen gehört ist einleuchtend. Bei dem Speisesaal kann man auch anderer Auffassung sein, so dass zumindest das Servieren des Essens als haushaltsnahe Dienstleistung anzuerkennen wäre. Nach Ansicht des Verfassers wäre eine NZB aus den vorstehend genannten Gründen nicht völlig aussichtslos gewesen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2012, 6 K 4420/11

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