(1) 1Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

 

1.

zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe,

 

2.

zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

 

3.

zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

2Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

 

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. 2Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 4Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 5Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. 6Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. 7Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.

 

(3) § 3 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes[1] [Bis 01.04.2021: § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes] ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30.03.2021. Anzuwenden ab 02.04.2021.

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