Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a)

die Vereinfachungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a,

 

b)

die Erleichterungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b,

 

c)

die Begünstigungen gemäß Artikel 38 Absatz 6.

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