(1) Kann die Verpflichtung nach Artikel 135 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, die diese Verpflichtung zu erfüllen hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden. Hat das unvorhersehbare Ereignis oder die höhere Gewalt nicht zum vollständigen Verlust der Waren geführt, so ist den Zollbehörden auch der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.

 

(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 135 Absatz 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zum Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Union gezwungen, ohne dass die Verpflichtung nach Artikel 135 Absatz 1 erfüllt werden kann, so unterrichtet die Person, die das Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Union verbracht hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden.

 

(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder — unter den in Absatz 2 genannten Umständen — des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.

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