(1) 1Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

 

a)

wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

 

b)

wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.

2Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

 

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

 

(3) Zollschuldner sind:

  • die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
  • die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie damit vorschriftswidrig handeln;
  • die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

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