(1) 1Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. 2Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.

 

(2) 1Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden

 

1.

Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,

 

2.

Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.

2Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

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