Kommentar

Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden nach § 233 a AO verzinst ( Zinsen auf Steuern ). Der Begriff Steuernachforderung muß als Steuerzahlungsschuld verstanden werden, die noch fällig werden kann. Leistet der Steuerschuldner freiwillige Zahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Steuerschuld, bewirkt dies die gleiche Erfüllung wie eine festgesetzte Vorauszahlung und führt nicht zu einer Steuernachforderung. Voraussetzung ist, daß das Finanzamt die freiwillige Leistung annimmt. In diesem Fall muß das Finanzamt den angenommenen Betrag auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung als bereits getilgte Steuerschuld behandeln. Mit Erlaß des Steuerbescheids geht deshalb der festgesetzte Steueranspruch durch die Anrechnung der freiwilligen Zahlungen sofort unter, und es entsteht insoweit keine Steuernachforderung nach § 233 a AO , die zu verzinsen wäre ( Verwaltungsakt ).

Im Urteilsfall hatte die Steuerschuldnerin zusammen mit ihrer Körperschaftsteuererklärung eine zu ihren Gunsten lautende Abtretungserklärung über Steuererstattungsansprüche eines Dritten eingereicht und gleichzeitig die Aufrechnung erklärt ( Abtretung ). Das Finanzamt verrechnete den Erstattungsbetrag mit der Körperschaftsteuerschuld und erließ trotz vollständiger Tilgung einen Zinsbescheid. Da die festgesetzte Körperschaftsteuer aber nicht mehr fällig werden konnte, entfällt eine Verzinsung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.03.1995, I R 56/93

Anmerkung

Anmerkung: Eine Steuernachforderung entsteht und ist zu verzinsen, wenn die Zahlung erst nach Festsetzung der Steuer geleistet wird. Durch eine freiwillige Zahlung der sich ergebenden Abschlußzahlung kurz vor deren Festsetzung kann der Steuerzahler eine Verzinsung vermeiden.

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