(1) Über die Spareinlage, über die ein Sparbuch ausgestellt ist, kann nur gegen Vorlage des Sparbuches verfügt werden: Das Kreditinstitut ist berechtigt, an jeden Inhaber des Sparbuches zu zahlen, es sei denn, daß ihm die fehlende Verfügungsbefugnis des Inhabers bekannt ist: Das Kreditinstitut kann vom Inhaber des Sparbuches den Nachweis seiner Verfügungsbefugnis verlangen. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, kann das Kreditinstitut die Auszahlung verweigern. Auszahlungen, die von einem anderen als dem das Sparkonto führenden Kreditinstitut im Freizügigkeitsverkehr vorgenommen werden, erfolgen nur an den Sparer gegen Vorlage des Sparbuches.

 

(2) Durch eine im Sparbuch zu vermerkende Vereinbarung zwischen Sparer und Kreditinstitut kann die Berechtigung des Kreditinstituts ausgeschlossen werden, an jeden Inhaber des Sparbuches zu zahlen.

 

(3) Die Rechte aus einer Spareinlage können durch schriftliche Abtretungserklärung und Umschreibung des Sparkontos auf einen anderen übertragen werden. Ist über die Spareinlage ein Sparbuch ausgestellt, muß auch das Sparbuch von dem Kreditinstitut umgeschrieben und dem neuen Berechtigten übergeben werden.

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