(1) Die Mietergemeinschaft entscheidet darüber, wie die von ihr erworbenen Mittel und Sachen verwendet werden.

 

(2) Die Mittel und Sachen der Mietergemeinschaft sind Gesamteigentum aller Mieter. Alle Mieter sind berechtigt, diese Sachen in gleicher Weise zu nutzen.

 

(3) Scheidet ein Mieter aus der Mietergemeinschaft aus, hat er keinen Anspruch gegen die Mietergemeinschaft auf Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums oder Auszahlung eines Anteils.

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