Leitsatz

Eine Rücklage gem. § 7g EStG a.F. kann im Rahmen einer Bilanzberichtigung auch noch für vorangegangene Wirtschaftsjahre gebildet werden. Dies gilt auch dann, wenn das betreffende Investitionsgut bereits angeschafft wurde. Der für die Rücklagenbildung notwendige Finanzierungszusammenhang liegt aber nicht mehr vor, wenn die Rücklage später als 2 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes gebildet werden soll.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, hat ihre Tätigkeit zum 1.1.2006 aufgenommen. Der Jahresabschluss und die Steuererklärung für 2006 wurden im Juni 2007 eingereicht. Mit der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2007 im April 2008 berichtigte sie die Bilanz für 2006 u. a. dahingehend, dass eine § 7g EStG-Rücklage erhöht wurde. Hierzu wurde vorgetragen, dass in 2007 und 2008 weitere Investitionen durchgeführt wurden oder geplant seien. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die nachträgliche Rücklagenbildung für 2006 nicht möglich sei, da die Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits angeschafft waren.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt und erkannte die Rücklagenbildung an. Nach Ansicht des Gerichts kann das Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG a. F. bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung zeitlich unbefristet ausgeübt werden. Ob das Investitionsgut bereits angeschafft wurde, sei dabei irrelevant. Nur für Investitionen, die im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr durchführbar oder objektiv unmöglich sind, ist eine Rücklagenbildung unzulässig. Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Rücklage auch bei einer Bescheidänderung erfolgen. Da aus der Gesetzesintention durch die § 7g EStG-Rücklage eine Finanzierungserleichterung erreicht werden soll, muss zwischen Rücklagenbildung und Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser könne aber auch bestehen, wenn die Rücklage zeitlich nach der Investition aufgestellt wird. Wird die Rücklage allerdings mehr als 2 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der betreffenden Investitionsgüter gebildet, kann unwiderleglich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Rücklage der Investitionserleichterung dient.

 

Hinweis

Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az.: I R 13/12). In gleichgelagerten Fällen, in denen die Bildung einer Ansparabschreibung versagt wird, ist anzuraten, mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Dies hat ein Ruhen des Verfahrens zur Folge. Sollte der BFH die für den Steuerpflichtigen günstige Sichtweise bestätigen, hätte sich der Einspruchsführer diese günstige Rechtsanwendung auch für den eigenen Streitfall gesichert.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2012, 6 K 1078/10

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