1 Systematische Einordnung

Das Erfordernis, den Empfänger einer Zahlung des Stpfl. zu benennen, ist in § 160 AO und damit im Steuerfestsetzungsverfahren geregelt. Die Regelung dient dazu, missbräuchliche Gestaltungen des Stpfl. zu sanktionieren, indem der Abzug von Ausgaben beim Stpfl. versagt wird. Die Regelung dient dazu, den Steueranspruch des Fiskus zu sichern. Sie erfasst substanzlose Gesellschaften des Stpfl. nicht, da diese gem. § 42 AO zu negieren sind. Außerdem kann ein Benennungsverlangen nur dann gestellt werden, wenn überhaupt ein Leistungsaustausch vorliegt und nicht ein bloßes Scheingeschäft.[1] Dieses wird regelmäßig von § 42 AO und nicht von § 160 AO erfasst.

[1] AEAO zu § 160 AO Rz. 3.

2 Inhalt

§ 160 AO regelt, dass Ausgaben (Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben) steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Zahlungsempfänger nach Aufforderung des FA vom Stpfl. nicht hinreichend genau benannt wird.

Ein Benennen i. d. S. liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlung bzw. der wirtschaftliche Zahlungsempfänger (im Gegensatz zum formalen Zahlungsempfänger) benannt wird. Entscheidend ist, an wen der wirtschaftliche Wert übertragen wird.[1] Ein Benennungsverlangen ist erfüllt, wenn der wirtschaftliche Empfänger in einer Art und Weise benannt ist, dass die Finanzverwaltung ihn ohne eigene Ermittlungen bestimmen kann.[2] Im Fall einer ausl. Basisgesellschaft sind daher regelmäßig deren Gesellschafter zu benennen.[3] Bei einer Personengesellschaft soll es dagegen ausreichend sein, die Informationen zur Identifizierung der Gesellschaft (Name, Anschrift) offenzulegen; eine Identifizierung der an dieser Gesellschaft beteiligten Personen soll nicht erforderlich sein.[4] Eine Ergänzung erfährt diese Regelung durch § 16 AStG, wonach erweiterte Mitwirkungspflichten für Stpfl. bestehen, wenn der Vertragspartner nur einer niedrigen Besteuerung i. S. d. § 8 Abs. 3 AStG (d. h. unter 25 %) unterliegt. Gem. § 16 AStG ist das Auskunftsverlangen erst dann vollständig erfüllt, wenn alle unmittelbaren und mittelbaren Beziehungen zwischen den Vertragsparteien offen gelegt worden sind.

Das Benennungsverlangen steht im Ermessen der Finanzverwaltung, die ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben hat. Da § 160 AO nur das deutsche Besteuerungsrecht sichern soll (und keine zusätzlichen Steuereinnahmen verschaffen soll), ist ein Benennungsverlangen ermessensfehlerhaft, wenn – wovon in der Praxis allerdings nur in seltenen Fällen auszugehen sein dürfte – feststeht, dass der Zahlungsempfänger nicht in Deutschland steuerpflichtig ist.[5] Ein Benennungsverlangen ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Empfänger die Zahlung in Deutschland trotz bestehender Stpfl. nicht besteuert. Allerdings kann vom Stpfl. nicht gefordert werden, Informationen zu beschaffen, die nicht einmal von der Steuerfahndung beschafft werden können.[6] Wenn der Zahlungsempfänger der Finanzverwaltung aus einem anderen Zusammenhang bekannt ist, ohne dass der Stpfl. ihn i. S. d. § 160 AO benannt hat, ist es ermessensfehlerhaft, ein Benennungsverlangen zu stellen und bei Nichtbefolgung des Abzug der jeweiligen Ausgabe zu versagen.

Der Stpfl. trägt das Risiko der Nichtbenennung des Zahlungsempfängers. Er kann sich nicht auf Marktusancen, Belastung seiner Vertragsbeziehungen o. Ä. zurückziehen.[7] Allerdings entbindet § 160 AO die Finanzverwaltung nicht von eigenen Ermittlungsmaßnahmen.[8] Die Tatsache, dass das Benennen dem Stpfl. mangels Kenntnis des Empfängers nicht möglich ist (und damit eine tatsächlich unmögliche Handlung durch das Benennungsverlangen von ihm gefordert wird), ist unerheblich und macht das Benennungsverlangen nicht ermessensfehlerhaft.[9] Dies gilt auch, wenn der Zahlende zur Zahlung gezwungen wird, z. B. im Falle einer Cyber-Erpressung. Dies ist nur in Ausnahmefällen der Fall, wenn unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten für den Stpfl. bestehen würden. Unverhältnismäßigkeit und damit Ermessensfehlerhaftigkeit liegt aber dann vor, wenn der für den Stpfl. befürchtete Nachteil (z. B. Existenzgefährdung) außer Verhältnis zu dem erwarteten Aufklärungserfolg steht.[10]

Kommt der Stpfl. dem Benennungsverlangen nicht oder nicht vollständig nach, kann die Finanzverwaltung den Abzug der Ausgabe versagen. Auch diese Entscheidung steht zwar im Ermessen der Finanzverwaltung, allerdings dürfte die Versagung des Abzugs nur in Ausnahmefällen ermessensfehlerhaft sein. Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. vorliegen, wenn der Stpfl. über die Person des Berechtigten getäuscht wurde. Unbeachtlich ist insoweit, ob bzw. dass dem Stpfl. die Ausgaben (nachweislich) tatsächlich entstanden sind.[11]

Für die Frage, in welcher Höhe der Betriebsausgabenabzug beim Stpfl. zu versagen ist, sind die Verhältnisse des Zahlungsempfängers (pauschal) zu berücksichtigen. So können z. B. bei Wareneinkäufen auch die ...

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