Leitsatz

Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte, dass monatliche Zahlungen aus einem zweijährigen Forschungsstipendium als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG) versteuert werden müssen. Nach Gerichtsmeinung ist für die Steuerbarkeit kein Leistungsaustausch erforderlich.

 

Sachverhalt

Eine Postdoktorandin erhielt für eine Tätigkeit an einem ausländischen Forschungsinstitut ein monatliches Stipendium von 2.100 EUR von einer Nicht-EU-Förderorganisation. Das Stipendium war Teil eines Regierungsstipendienprogramms und wurde über einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt. Das Finanzamt besteuerte die Zahlungen als sonstige Einkünfte (wiederkehrende Bezüge), wogegen die Frau sich mit ihrer Klage wandte. Aus ihrer Sicht lagen keine steuerbaren Einkünfte vor, weil sie für den Erhalt des Stipendiums keine konkrete Gegenleistung zu erbringen hatte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht stufte die Besteuerung des Stipendium als rechtmäßig ein; nach Auffassung des Gerichts stellten die Zahlungen sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG) dar. Eine solche Einordnung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Wiederholung der Bezüge auf Grund eines einheitlichen Entschlusses oder Rechtsgrunds und mit einer gewissen Regelmäßigkeit voraus. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, da das Stipendium auf einem Vertrag beruhte und über einen Zeitraum von zwei Jahren in Monatsraten ausgezahlt worden war. Darüber hinaus war durch die Auszahlung des Stipendiums auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.

Anders als die Klägerin meint, setzt die Steuerbarkeit von wiederkehrenden Bezügen nicht voraus, dass eine konkrete Gegenleistung zu erbringen war. Das Finanzgericht erklärte, dass weder der Entstehungsgeschichte des § 22 Nr. 1 EStG noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Thematik das Erfordernis eines Leistungsaustauschs entnommen werden kann.

 

Hinweis

Das Finanzgericht stellte sich mit dieser Einschätzung gegen Stimmen aus der Fachliteratur, die darauf verweisen, dass ein Leistungsaustausch zu den allgemeinen Voraussetzungen für die steuerlich relevante Einkünfteerzielung gehört.

Die Revision wurde zugelassen; ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2018, 13 K 614/17 E

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