Leitsatz

Nach den Regelungen des WEG kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft Betreiber eines Blockheizkraftwerks sein. Es bedarf hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte keiner daneben bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage C in M und dort Eigentümer eines Reihenhauses. Zur Wohnanlage gehören 10 weitere Reihenhäuser. In der Wohnlage befindet sich ein Blockheizkraftwerk, das u. a. die Heizungsanlage der Wohnanlage bildet. Während fast alle Hauseigentümer die Eigentümergemeinschaft als Betreiberin des Blockheizkraftwerks ansahen und der Hausverwalter eine entsprechende Feststellungserklärung 2009 für die entgeltliche Lieferung von Strom an Versorger abgab, waren die Kläger der Auffassung, Betreiberin des Blockheizkraftwerks sei eine neben der Eigentümergemeinschaft bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest und gab den Bescheid dem Hausverwalter als Empfangsbevollmächtigtem mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt. Die Kläger erhielten zusätzlich eine Ausfertigung des Bescheids.

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger nach wie vor geltend, der Betrieb eines Blockheizkraftwerks könne nicht Gegenstand einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entscheidet, dass die Eigentümergemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie sei selbst als Stromerzeuger nach außen aufgetreten. Sämtliche Abrechnungen seien an sie gerichtet. Zudem sei ihr die Wartung des Blockheizkraftwerks in Rechnung gestellt worden. Schließlich habe auch die Eigentümergemeinschaft einen Jahresabschluss erstellt und die Feststellungserklärung beim Finanzamt eingereicht.

Für den Betrieb des Blockheizkraftwerks habe es nicht einer außerhalb der Eigentümergemeinschaft gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedurft. Eine Eigentümergemeinschaft könne Besitzunternehmern sein. Aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i. S. d. § 15 WEG zu treffen, lasse sich herleiten, dass die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein könnten, ohne sich zusätzlich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen.

 

Hinweis

Es ist vorliegend auch von Bedeutung, dass die Stromerzeugung durch das Blockheizkraftwerk nicht Ausdruck einer eigenständigen Betätigung zum Zwecke der Einnahmeerzielung ist und das Blockheizkraftwerk nicht zur selbstständigen Einnahmeerzielung neben den Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft angeschafft wurde. Das Blockheizkraftwerk ist vielmehr integraler Bestandteil der Heizungsanlage der Wohnanlage und dient überwiegend deren Beheizung und damit der Wohnanlage selbst. Die Stromeinspeisung in das Netz gegen Entgelt ist damit von untergeordneter Bedeutung und nur ein Nebenprodukt der Wärmegewinnung.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2015, 4 K 1102/14

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