Leitsatz

Auch selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart sind von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG , § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG

 

Sachverhalt

Ein Schausteller hält einen Lkw, den er für seinen Schaustellerbetrieb als Wohnwagen verwendet. Der Aufbau des Fahrzeuges kann ausgewechselt werden; es stehen dafür zwei Wohncontainer zur Verfügung, die abwechselnd auf dem Fahrgestell befestigt werden können. Das FA hat für das Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt, weil nur Wohnwagenanhänger von Schaustellern, nicht selbstfahrende Wohnwagen steuerfrei seien.

 

Entscheidung

Der BFH hat der Klage stattgegeben. § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG sei verfassungsfreundlich dahin auszulegen, dass auch Wohnmobile steuerfrei seien, auch wenn der Gesetzgeber seinerzeit offenbar an diese nicht gedacht habe. Der Wortlaut der Vorschrift lasse eine dahin gehende Auslegung durchaus zu.

 

Hinweis

§ 3 KraftStG enthält eine lange Reihe mitunter streitanfälliger Steuerbefreiungen. Nach Nr. 8 ist von der Steuer befreit das Halten von Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden (Buchst. a), sowie von Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen (Buchst. b).

Zugmaschinen sind Fahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und die nach ihrer Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt sind. Ein gleichsam komplettes Nutzfahrzeug wie ein Wohnmobil ist folglich keine Zugmaschine.

Dass ein solches Wohnmobil unter § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG subsumiert werden könne, wurde von der Finanzverwaltung und dem Schrifttum bezweifelt, wohl deshalb, weil der Gesetzgeber anscheinend bei Schaffung jenes Steuerbefreiungstatbestands nur an Wohnwagenanhänger, nicht an Wohnmobile "gedacht" hatte. Denn Anlass für die Erweiterung der bis 1985 auf Zugmaschinen für das Schaustellergewerbe beschränkten Steuerbefreiung war, dass bis dahin für das Schaustellergewerbe verwendete Fahrzeuganhänger nur dann von der Kraftfahrzeugsteuer frei waren, wenn sie lediglich hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wurden; das erschien dem Gesetzgeber wegen der Belange des Verkehrs wie derjenigen der Schausteller unsachgemäß.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.11.2004, VII R 16/04

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