Leitsatz

Ein Verböserungshinweis entfaltet als unselbstständige Verfahrenshandlung erst dann Wirkung, wenn er vom Einspruchsführer tatsächlich derart zur Kenntnis genommen werden kann, dass eine Stellungnahme möglich ist, die vom Finanzamt vor Erlass der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden kann.

 

Sachverhalt

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wies das Finanzamt die Eheleute mit Schreiben vom 5.2.2014 darauf hin, dass es den angefochtenen Verwaltungsakt zu deren Nachteil ändern wolle. Diese "Verböserung" könnten sie allerdings durch die Rücknahme des Einspruchs bis zum 28.2.2014 vermeiden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.3.2014 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2012 höher fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Mit ihrer Klage begehren die Eheleute, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs zu beseitigen. Sie machen geltend, sie erst am 14.3.2014 von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückgekommen. Eine Beantwortung des Schreibens bis Ende Februar 2014 sei ihnen daher nicht möglich gewesen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Einspruchsentscheidung des Finanzamts mit der Begründung aufgehoben, dass der Verböserungshinweis fehlgeschlagen sei, weil die Eheleute ihn erst nach Erlass der Einspruchsentscheidung zur Kenntnis nehmen konnten.

Zweck des Hinweises als Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Rücknahme des Einspruchs zu geben. Der Hinweis entfaltet jedoch erst dann Wirkung, wenn er vom Einspruchsführer tatsächlich derart zur Kenntnis genommen werden kann, dass eine Stellungnahme möglich ist, die von der Finanzbehörde vor Erlass der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden kann. Dabei kommt es auf die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme des Hinweises durch den Steuerpflichtigen an und nicht auf eine (hypothetische) unter normalen Umständen.

Vorliegend haben die Eheleute ihren Auslandsaufenthalt vom 3.2.2014 bis zum 14.3.2014 durch die Vorlage der Reiseunterlagen nachgewiesen. Der Verböserungshinweis des Finanzamts konnte daher seine Funktion nicht erfüllen, weshalb die Einspruchsentscheidung aufzuheben war.

 

Hinweis

Da der Verböserungshinweis kein Verwaltungsakt ist, gilt für dessen Bekanntgabe nicht die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Zudem kommt bei Versäumung der vom Finanzamt gesetzten Frist zur Rücknahme des Einspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, da es sich nicht um eine gesetzliche Frist handelt.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2014, 2 K 108/14

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